Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 3a Abs. 2 S. 3 RVG in einer Vergütungsvereinbarung auf die eingeschränkte Kostenerstattung führt nicht zur Beschränkung auf die gesetzliche Vergütung nach § 4b RVG.
AG München, Urt. v. 24.11.2016 – 173 C 3262/16
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