RVG VV Nr. 4141; StPO § 153a

Leitsatz

Die Gebühr Nr. 4141 VV fällt nicht an, wenn ein Strafverfahren in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO vorläufig und nach Erbringung der Auflage(n) endgültig eingestellt wird.

OLG Celle, Beschl. v. 3.5.2018 – 1 AR (P) 14/18

1 I. Der Fall

Im Rahmen der Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG stellte sich die Frage, ob für den Verteidiger für die Mitwirkung an einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO in der Hauptverhandlung eine Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV entsteht. Eine solche war zugunsten des Verteidigers bereits festgesetzt worden. Das Gericht hat dem Verteidiger eine Pauschgebühr i.H.v. 4.905,00 EUR bewilligt, davon aber dann die nach seiner Auffassung zu Unrecht bereits zugestandene Zusätzliche Gebühr i.H.v. 316,00 EUR abgezogen, so dass nur noch eine Pauschgebühr i.H.v. 4.589,00 EUR verblieb.

2 II. Die Entscheidung

Keine Zusätzliche Gebühr in der Hauptverhandlung

Eine Zusätzliche Verfahrensgebühr fällt nicht an, wenn ein Strafverfahren in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO vorläufig und nach Erbringung der Auflage(n) endgültig eingestellt wird. Dies hat der BGH bereits entschieden. Der bereits zu Unrecht gewährte Betrag war daher von der zu bewilligenden Pauschgebühr abzuziehen.

3 III. Praxistipp

Entscheidung entspricht der Rspr. des BGH

Eine Einstellung in der Hauptverhandlung löst niemals eine Zusätzliche Gebühr aus, da die Zusätzliche Gebühr ja gerade voraussetzt, dass eine Hauptverhandlung vermieden wurde. Das gilt auch dann, wenn in der Hauptverhandlung das Verfahren vorläufig nach § 153a StPO gegen Auflagen eingestellt wird und der Beschuldigte die Auflagen anschließend erfüllt.

 
Hinweis

Die Zusatzgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV fällt nicht an, wenn ein Strafverfahren in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO vorläufig eingestellt wird und nach Erbringung der Auflage die endgültige Einstellung erfolgt.

BGH, Urt. v. 14.3.2011 – IX ZR 153/10, AGS 2011, 419 = zfs 2011, 524 = MDR 2011, 1014 = NJW 2011, 3166 = Rpfleger 2011, 631 = JurBüro 2011, 584 = RVGprof. 2011, 162 = NJW-Spezial 2011, 637 = RVGreport 2011, 384 = BRAK-Mitt 2011, 299

Nach Einstellung droht zunächst keine Hauptverhandlung

Der BGH weist insoweit zu Recht darauf hin, dass nach einer Einstellung gem. § 153a StPO zunächst einmal gerade keine neue Hauptverhandlung droht, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Sofern die Auflagen vollständig erfüllt werden, entsteht das zuvor bedingte Verfahrenshindernis (§ 153a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 StPO) endgültig ganz von selbst; dem endgültigen Einstellungsbeschluss kommt nur noch eine deklaratorische Bedeutung zu (KK-Schoreit, StPO, 6. Aufl., § 153a Rn 41, 43; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 153a Rn 52, 53). Die endgültige Einstellung ist zwingend, sie hängt ausschließlich von dem Leistungswillen und der Leistungsfähigkeit des Angeklagten ab. Dass im Falle der Nichterfüllung der Auflage eine neue Hauptverhandlung hätte anberaumt werden müssen, die durch die endgültige Einstellung vermieden worden ist, ist kein Gesichtspunkt, der das Entstehen der Gebühr der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV zu begründen vermag. Hierbei handelt es sich um eine rein spekulative Erwägung.

Mitwirkung fraglich

Abgesehen davon wäre auch fraglich, worin die Mitwirkung des Anwalts liegen soll. Nicht der Anwalt, sondern der Beschuldigte hat die Auflagen zu erbringen.

AGKompakt 10/2018, S. 98

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