Keine vorherige Zustimmung

Eine Zustimmungserklärung kann begrifflich nur erklärt werden, nachdem der Anwalt sein Ermessen ausgeübt und die billige Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt hat. Dies wiederum ist aber erst nach Beendigung der Angelegenheit möglich. Erst zu diesem Zeitpunkt kann unter Berücksichtigung der gesamten Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG festgestellt werden, welche Gebühr billig ist. Erst wenn der Anwalt die Bestimmung getroffen hat, kann der Auftraggeber diese prüfen und entscheiden, ob er sich damit einverstanden erklärt, also ob er zustimmt. Eine vorhergehende Zustimmung ist demnach nicht zulässig und eröffnet daher nicht die Möglichkeit des § 11 Abs. 8 RVG.

 
Hinweis

Hat der Auftraggeber in einer Mandatsvereinbarung, die vor Beendigung der Angelegenheit bzw. vor Erledigung des Auftrags geschlossen wurde, der Abrechnung von Straf- bzw. OWi-Sachen auf der Basis der jeweiligen Mittelgebühr zugestimmt, liegt keine ausdrückliche Zustimmung i.S.d. § 11 Abs. 8 RVG vor, die es dem Rechtsanwalt ermöglichen würde, die Mittelgebühr gegen seinen Auftraggeber festsetzen zu lassen. Da zu diesem Zeitpunkt die gesetzlich vorgegebenen Erwägungen für den Ansatz einer Rahmengebühr noch nicht möglich sind und mithin die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruchs noch nicht feststeht, kann der Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausdrücklich der Geltendmachung einer höheren Gebühr als der gesetzlichen Mindestgebühr zustimmen.

LG Zweibrücken, Beschl. v. 16.11.2009 – Qs 121/09, AGS 2010, 238 = JurBüro 2010, 140 = RVGreport 2010, 180

Diese Auffassung ist zutreffend. Wird im Vorhinein ein bestimmter Gebührenbetrag vereinbart, dann handelt es sich um eine vereinbarte Vergütung. Dass diese im gesetzlichen Rahmen liegt, ist insoweit unerheblich. Gesetzliche Gebühr ist die Gebühr, die im Einzelfall angemessen ist. Wird von vornherein eine bestimmte Gebühr vereinbart, unabhängig davon, ob sie angemessen ist und ob sie damit später die gesetzliche Gebühr ist, handelt es sich um eine Vergütungsvereinbarung. Abgesehen davon, dass hierfür die Formvorschriften des § 3a RVG zu wahren sind, würde eine Festsetzung schon daran scheitern, dass vereinbarte Vergütungen nicht im Verfahren nach § 11 RVG festsetzbar sind.

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