Keine bestimmte Form erforderlich

Eine bestimmte Form für die Zustimmung des Auftraggebers sieht § 11 Abs. 8 RVG nicht vor. Da das Verfahren nach § 11 RVG ein rein schriftliches Verfahren ist und keine mündliche Verhandlung vorsieht, wird man hier wohl zumindest eine Zustimmung in Textform verlangen. Schriftform dürfte dagegen nicht erforderlich sein.

Zulässig dürfte wohl auch eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle sein.

Hinsichtlich der Form könnte man noch daran denken, ob nicht die Voraussetzungen des § 3a RVG erfüllt sein müssen, da es sich um eine Vergütungsvereinbarung handeln könnte. Dies dürfte allerdings zu weit gehen. Wenn der Anwalt die Höhe der Gebühr bestimmt, gibt er damit zu erkennen, dass es sich für ihn um die gesetzliche Gebühr handeln soll und gerade nicht um eine vereinbarte Gebühr. Von daher dürfte die einfache Zustimmung des Mandanten zur Gebührenbestimmung nicht unter § 3a RVG fallen, sondern als einfache Erklärung ohne besondere Form zulässig sein.

AGKompakt 10/2020, S. 106 - 107

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