I. Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG
Nach § 11 RVG kann der Anwalt die Vergütung aus einem gerichtlichen Verfahren gegen seinen (ehemaligen) Auftraggeber festsetzen lassen, wenn diese fällig ist und der Auftraggeber nicht zahlt.
Festsetzung auch bei Rahmengebühren
Seit Inkrafttreten des RVG ist diese Festsetzung auch bei Betragsrahmengebühren möglich, also z.B. in sozialgerichtlichen Verfahren nach § 3 Abs. 1 RVG oder in Straf- und Bußgeldsachen.
Nur unter besonderen Voraussetzungen möglich
Zu berücksichtigen ist allerdings die für diese Gebühren gesonderte Vorschrift des § 11 Abs. 8 RVG. Danach kommt eine Festsetzung nur in Betracht, wenn
Hintergrund ist, dass der Kostenbeamte im vereinfachten Verfahren nach § 11 RVG nicht die Gebührenbestimmung des Anwalts nach § 315 BGB, § 14 RVG überprüfen können soll. Dies soll vielmehr dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben, zumal in diesen Verfahren zwingend ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen ist (§ 14 Abs. 2 RVG).
In den vorgenannten Ausnahmefällen bedarf es einer Überprüfung der Gebührenbestimmung nicht, weil eine geringere Gebühr als der Mindestbetrag nicht denkbar ist und im Falle der Zustimmung des Mandanten keine Überprüfung erforderlich ist.
Auch wenn solche Zustimmungserklärungen des Mandanten selten sind, kommen sie dennoch vor und bereiten dann in der Praxis Schwierigkeiten.
II. Zeitpunkt der Zustimmung
Keine vorherige Zustimmung
Eine Zustimmungserklärung kann begrifflich nur erklärt werden, nachdem der Anwalt sein Ermessen ausgeübt und die billige Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt hat. Dies wiederum ist aber erst nach Beendigung der Angelegenheit möglich. Erst zu diesem Zeitpunkt kann unter Berücksichtigung der gesamten Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG festgestellt werden, welche Gebühr billig ist. Erst wenn der Anwalt die Bestimmung getroffen hat, kann der Auftraggeber diese prüfen und entscheiden, ob er sich damit einverstanden erklärt, also ob er zustimmt. Eine vorhergehende Zustimmung ist demnach nicht zulässig und eröffnet daher nicht die Möglichkeit des § 11 Abs. 8 RVG.
Hat der Auftraggeber in einer Mandatsvereinbarung, die vor Beendigung der Angelegenheit bzw. vor Erledigung des Auftrags geschlossen wurde, der Abrechnung von Straf- bzw. OWi-Sachen auf der Basis der jeweiligen Mittelgebühr zugestimmt, liegt keine ausdrückliche Zustimmung i.S.d. § 11 Abs. 8 RVG vor, die es dem Rechtsanwalt ermöglichen würde, die Mittelgebühr gegen seinen Auftraggeber festsetzen zu lassen. Da zu diesem Zeitpunkt die gesetzlich vorgegebenen Erwägungen für den Ansatz einer Rahmengebühr noch nicht möglich sind und mithin die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruchs noch nicht feststeht, kann der Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausdrücklich der Geltendmachung einer höheren Gebühr als der gesetzlichen Mindestgebühr zustimmen.
LG Zweibrücken, Beschl. v. 16.11.2009 – Qs 121/09, AGS 2010, 238 = JurBüro 2010, 140 = RVGreport 2010, 180
Diese Auffassung ist zutreffend. Wird im Vorhinein ein bestimmter Gebührenbetrag vereinbart, dann handelt es sich um eine vereinbarte Vergütung. Dass diese im gesetzlichen Rahmen liegt, ist insoweit unerheblich. Gesetzliche Gebühr ist die Gebühr, die im Einzelfall angemessen ist. Wird von vornherein eine bestimmte Gebühr vereinbart, unabhängig davon, ob sie angemessen ist und ob sie damit später die gesetzliche Gebühr ist, handelt es sich um eine Vergütungsvereinbarung. Abgesehen davon, dass hierfür die Formvorschriften des § 3a RVG zu wahren sind, würde eine Festsetzung schon daran scheitern, dass vereinbarte Vergütungen nicht im Verfahren nach § 11 RVG festsetzbar sind.
III. Zeitpunkt der Vorlage
Zustimmung kann auch nachgereicht werden
Problematisch ist ferner, ob die Erklärung bei Einreichung des Vergütungsfestsetzungsantrags nach § 11 RVG bereits vorliegen muss. Der Wortlaut könnte hierfür sprechen, wonach der Antrag nur zulässig ist, wenn die Zustimmungserklärung des Auftraggebers mit dem Antrag vorgelegt wird. Dies dürfte jedoch eine übertriebene Förmelei sein. Wenn der Antragsgegner auf den Festsetzungsantrag hin die Zustimmung erklärt, dürfte dies ausreichen. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Kostenbeamten die Zustimmung des (früheren) Auftraggebers vorliegt.
IV. Formvorschriften
Keine bestimmte Form erforderlich
Eine bestimmte Form für die Zustimmung des Auftraggebers sieht § 11 Abs. 8 RVG nicht vor. Da das Verfahren nach § 11 RVG ein rein schriftliches Verfahren ist und keine mündliche Verhandlung vorsieht, wird man hier wohl zumindest eine Zustimmung in Textform verlangen. Schriftform dürfte dagegen nicht erforderlich sein.
Zulässig dürfte wohl auch eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle sein.
Hinsichtlich der Form könnte man noch daran denken, ob nicht die Voraussetzungen des § 3a RVG erfüllt sein müssen, da es sich um eine Vergütungsvereinbarung handeln könnte. Dies dürfte allerdings zu weit gehen. Wenn der Anwalt die Höhe der Gebühr bestimmt, gibt er d...