1. Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, mit der Einreichung des Klageantrags, eines sonstigen Antrags oder Widerklageantrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das FamG den Wert nach § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG vorläufig fest.
Fälligkeit der Gerichtsgebühren für die Scheidungssache ergibt sich aus § 9 FamGKG
2. Die Fälligkeit der Gerichtsgebühren ergibt sich für die Scheidungssache aus § 9 Abs. 1 FamGKG und tritt ein mit der Einreichung des Antrages. Gem. § 14 Abs. 1 FamGKG muss die für das Scheidungsverfahren anfallende 2,0-Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1110 FamGKG-KostVerz.) sogar vorausgezahlt werden, weshalb es einer vorläufigen Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 1 FamGKG bedarf.
Fälligkeit der Gerichtsgebühren für die Folgesachen ergibt sich aus § 11 FamGKG
3. Für die Folgesachen ist kein vorläufiger Wert festzusetzen, weil die Fälligkeit der Gerichtsgebühren nach § 11 FamGKG erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, und zwar dann, wenn
Vorauszahlung gilt nur für die Scheidungssache
4. Die Vorauszahlungspflicht gilt nur für die Scheidungssache selbst. Für die Folgesachen wird keine Vorauszahlung erhoben, auch nicht für den von Amts wegen eingeleiteten Versorgungsausgleich (Schneider/Wolf/Volpert/Klos, FamGKG, § 9 Rn 12; Horndasch/Viefhues/Volpert, FamFG, Teil 3 Rn 641). Die gegenteilige Auffassung von Hartmann (KostG, 40. Aufl. 2010, § 9 FamGKG Rn 3), der durch Auslegung des Wortlauts der §§ 9 u. 14 FamGKG die Fälligkeit auch auf Folgesachen erstrecken will, ist unzutreffend, da er übersieht, dass der Gesetzgeber ausweislich seiner Begründung zum FGG-ReformG (BT-Drucks 16/6308, S. 302 zu §§ 9, 14 FamGKG) die Fälligkeit in § 9 FamGKG und die Vorauszahlungspflicht in § 14 FamGKG ausdrücklich nur auf die Ehesache und nicht auch auf Folgesachen erstreckt wissen wollte.
Folgesachen können ohne Vorauszahlungspflicht anhängig gemacht werden
5. Folgesachen, also Versorgungsausgleichssachen (§ 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), Unterhaltssachen (§ 137 Abs. 2 Nr. 2 FamFG), Ehewohnungs- und Hausratssachen (§ 137 Abs. 2 Nr. 3 FamFG), Güterrechtssachen (§ 137 Abs. 2 Nr. 4 FamFG) und Kindschaftssachen (§ 137 Abs. 3 FamFG) können ohne Vorauszahlungspflicht anhängig gemacht werden.
Beschwerde gegen vorläufigen Festsetzungsbeschluss ist nicht statthaft
6. Gegen eine dennoch ergehende vorläufige Wertfestsetzung ist eine Beschwerdemöglichkeit allerdings nicht eröffnet. Durch die Festsetzung alleine tritt noch keine Beschwer ein.
Die Beteiligten müssen vielmehr abwarten, bis eine endgültige Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 2 FamGKG erfolgt. Diese kann dann mit der Beschwerde nach § 59 FamGKG angegriffen werden.
Gegen die Gerichtskostenrechnung kann unbefristet Beschwerde erhoben werden
7. Eine Beschwer tritt jedoch dann ein, wenn aufgrund fehlerhafter vorläufiger Wertfestsetzung eine Vorauszahlung erhoben wird.
In diesem Fall kann gegen die Gerichtskostenrechnung nach § 58 FamGKG Beschwerde erhoben werden, die unbefristet möglich ist und keine Mindestbeschwer voraussetzt (Schneider/Wolf/Volpert/Klos, FamGKG, § 58 Rn 17; Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, § 58 FamGKG, Rn 2). Im Rahmen dieser Beschwerde ist die Höhe der angeforderten Gerichtsgebühr zu überprüfen und damit inzidenter auch der Verfahrenswert, nach dem sie berechnet ist. Da die Beschwerde nach § 58 FamGKG eine Beschwer (allerdings keine Mindestbeschwer) voraussetzt, kann mit ihr allerdings nur der Antragsteller des Verfahrens geltend machen, der Wert sei zu hoch festgesetzt. Eine Heraufsetzung des Wertes kann mit dieser Beschwerde nicht erreicht werden.
Für die Beschwerde nach § 58 FamGKG besteht im Verbund Anwaltszwang (§ 58 Abs. 1 S. 3 FamGKG).
Wird der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 58 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 57 Abs. 3 FamGKG), so hat der Kostenbeamte sie dem OLG vorzulegen, das abschließend entscheidet.
Eine weitere Beschwerde oder eine Rechtsbeschwerde ist im Verfahren nach § 58 FamGKG nicht statthaft (§ 58 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG).
Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei
8. Im Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben (§ 58 Abs. 3 S. 1 FamGKG).
Anwaltsgebühren können anfallen
Dagegen können im Beschwerdeverfahren Anwaltsgebühren anfallen. Vertritt der Anwalt einen Beteiligten, für den er Herabsetzungsbeschwerde erhebt oder für den er sich gegen die Heraufsetzungsbeschwerde eines anderen Beteiligten zur Wehr setzt, löst dies eine einfache Beschwerdegebühr nach Nr. 3500 VV nebst Auslagen und Umsatzsteuer aus.
Kostenerstattung ist ausgeschlossen
Eine Kosteners...