[Ohne Titel]
Vergütung für Drittschuldnerauskunft ist strittig
Wird eine angebliche Forderung gepfändet, so muss der Schuldner gem. § 840 ZPO erklären,
- ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist;
- ob und welche Ansprüche andere Personen an der Forderung geltend machen;
- ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.
Gegebenfalls sind noch weitere Angaben bei einer Kontenpfändung zu machen. Nicht selten wird ein Anwalt vom Drittschuldner beauftragt, die Erklärung nach § 840 ZPO abzugeben. Umstritten ist, welche Vergütung hierfür anfällt.
I. Drittschuldnerauskunft
1. Gebühren
Ein Teil der Rspr. wendet Nr. 3309 VV an
Zum Teil wendet die Rspr. auf die Vertretung des Drittschuldners zur Abgabe der Drittschuldnererklärung die Gebührentatbestände der Nrn. 3309 ff. VV an (so AG Düsseldorf JurBüro 1985, 723; AG Koblenz AGS 2008, 29). Danach erhält der Anwalt des Drittschuldners für die Abgabe einer Drittschuldnererklärung eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV.
Drittschuldnerauskunft löst Geschäftsgebühr aus
Das ist jedoch unzutreffend. Der Drittschuldner ist nicht Beteiligter des Vollstreckungsverfahrens. Er gibt auch keine Erklärung im Hinblick auf die Vollstreckung ab, sondern er erteilt außergerichtlich eine Auskunft über den Bestand der Forderung und eventuelle vorrangigen Rechte und Pfändungen. Dabei handelt es sich aber um eine gewöhnliche außergerichtliche Vertretung i.S.v. Teil 2 Abschnitt 3 VV. Daher erhält der Anwalt nach zutreffender Ansicht gem. Vorbem. 2.3 Abs. 2 VV eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl. 2010, Nr. 3309 VV Rn 182).
Drittschuldnerauskunft kann einfaches Schreiben sein
Gegebenenfalls ist hier sogar nur von einem Auftrag zu einem einfachen Schreiben nach Nr. 2302 VV auszugehen, wenn sich die Tätigkeit darauf beschränken soll, die Auskünfte durch ein einfaches Schreiben zu erteilen, und insbesondere keine weiteren rechtlichen Ausführungen erforderlich sind.
2. Gegenstandswert
Maßgebend ist der Wert der Forderung
Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Wert der gepfändeten Forderung, soweit der Wert der Forderung, wegen der gepfändet wird, nicht geringer ist, da sich die Pfändung und damit auch die Auskunftspflicht nach § 840 ZPO auf die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner nur insoweit erstreckt, als sie auch gepfändet ist.
Kein Abschlag für Auskunft
Ein Abschlag ist nicht vorzunehmen. Es handelt sich bei der Erklärung nach § 840 ZPO nämlich nicht um eine bloße Auskunft. Vielmehr muss der Drittschuldner auch erklären, ob er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist. Diese Erklärung betrifft aber die Forderung selbst.
3. Beispiele
Beispiel 1: Drittschuldnerauskunft, einfaches Scheiben
Der Anwalt ist vom Drittschuldner beauftragt, nach einer Pfändung (Wert: 1.860,00 EUR) die Erklärung nach § 840 ZPO abzugeben, die sich auf ein einfaches Schreiben beschränken soll.
Für die Vertretung des Drittschuldners entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Da der Anwalt nur ein einfaches Schreiben abgeben sollte, kann er allerdings nach Nr. 2302 VV nur eine 0,3-Gebühr verlangen.
1. |
0,3-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 2302 VV (Wert: 1.860,00 EUR) |
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39,90 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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7,98 EUR |
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Zwischensumme |
47,88 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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9,10 EUR |
Gesamt |
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56,98 EUR |
Beispiel 2: Umfangreichere Drittschuldnerauskunft
Wie Beispiel 1; der Anwalt ist vom Drittschuldner jedoch beauftragt, eine umfangreichere Erklärung mit Rechtsausführungen zu eigenen vorrangigen Rechten abzugeben.
Auch hier erhält der Anwalt eine Geschäftsgebühr. Die Begrenzung auf 0,3 nach Nr. 2302 VV greift jetzt nicht. Hier soll von einer 1,3-Geschäftsgebühr (Anm. zu Nr. 2300 VV) ausgegangen werden.
1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert: 1.860,00 EUR) |
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172,90 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
192,90 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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36,65 EUR |
Gesamt |
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229,55 EUR |
II. Anschließende Vertretung
Weitergehende Vertretung ist keine neue Angelegenheit
Schließt sich an eine Drittschuldnererklärung eine weitere außergerichtliche Vertretung, etwa weitere Korrespondenz über die Berechtigung der Forderung, vorrangige Rechte des Drittschuldners etc. an, entsteht neben der für die Drittschuldnerauskunft verdienten Geschäftsgebühr keine weitere Geschäftsgebühr. Die Geschäftsgebühr entsteht für die Drittschuldnererklärung und eine eventuelle weitere Tätigkeit gegenüber dem Gläubiger nur einmal (§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG), da es sich um eine einzige Tätigkeit handelt. Die weitere Tätigkeit kann nur im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden.
Beispiel 3: Drittschuldnerauskunft und weitere außergerichtliche Tätigkeit
Wie vorangegangene Beispiele 1 u. 2. Der Anwalt erklärt, die gepfändete Forderung bestehe nicht. Der Gläubiger ist anderer Ansicht, sodass außergerichtlich weiter über die gepfändete Forderung korrespondiert wird.
Insgesamt entsteht nur eine Geschäftsgebühr. Hier soll aufgrund der weiteren Tätigkeit von einer 1,5-Geschäf...