Leitsatz
Der Einwand des Mandanten, sein Anwalt habe die gebotene Verjährungsunterbrechung auch auf kostengünstigere Weise als durch Erwirkung eines Mahnbescheides herbeiführen können, ist nicht gebührenrechtlicher Art und hindert ohne nähere Erläuterung die Gebührenfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach § 11 RVG.
OLG Koblenz, Beschl. v. 25.1.2011 – 14 W 45/11
1 I. Der Fall
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG hatte der Antragsgegner eingewandt, dass ihm ein Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt zustehe, da dieser das Mahnverfahren betrieben habe, obwohl eine Verjährungsunterbrechung auch auf andere Weise kostengünstiger hätte erreicht werden können. Es läge damit eine schuldhafte Verletzung des Anwaltsvertrages vor, die den Vergütungsanspruch zu Fall bringe.
Der Rechtspfleger hat daraufhin die Vergütungsfestsetzung wegen nicht gebührenrechtlicher Einwände des Antragsgegners zurückgewiesen (§ 11 Abs. 5 RVG).
Die hiergegen erhobene Beschwerde des Anwalts hatte keinen Erfolg.
2 II. Die Entscheidung
Nach § 11 Abs. 5 RVG ist der Vergütungsfestsetzungsantrag zurückzuweisen, wenn vom Antragsgegner ein nicht gebührenrechtlicher Einwand erhoben wird. Ob der Einwand berechtigt ist, wird im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht geprüft. Es findet weder eine Begründetheitsprüfung statt noch eine Schlüssigkeitsprüfung. Daher ist auch eine nähere Substantiierung der Einwendungen nicht erforderlich.
Offensichtlich haltlose Einwände sind unbeachtlich
Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist, d.h. wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, gleichsam ins Auge springt, substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird (AnwK-RVG/N. Schneider, 5. Aufl. 2010, § 11 Rn 163 ff. m.w.Nachw.).
Einwand der Kostenverursachung ist beachtlich
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Einwand, der Anwalt habe nicht über andere Möglichkeiten der Verjährungsunterbrechung informiert und habe daher gegen seine Verpflichtung, den kostengünstigsten Wert zu beschreiten, verstoßen, jedenfalls nicht als offensichtlich unbegründet oder rechtsmissbräuchlich anzusehen. Das Beschwerdegericht hat daher die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Vergütungsforderung muss eingeklagt werden
Der Antragsteller wird durch die Ablehnung der Kostenfestsetzung nach § 11 RVG auch nicht unangemessen benachteiligt. Er hat die Möglichkeit, seine vermeintliche Vergütungsforderung im Mahnverfahren oder im ordentlichen Erkenntnisverfahren geltend zu machen. Dort obliege es dann dem Antragsgegner, seine Einwendungen zu substantiieren und gegebenenfalls zu beweisen.
3 III. Der Praxistipp
Vergütungsfestsetzungsantrag ist durchzuführen, soweit Vergütung unstreitig ist
Die Entscheidung ist dem Grunde nach zutreffend. Soweit der Antragsgegner sich allerdings darauf beruft, der Anwalt hätte einen kostengünstigeren Weg beschreiten müssen, erhebt er Einwendungen nicht gegen den gesamten Vergütungsanspruch, sondern nur in Höhe der Differenz, also soweit die tatsächlich angefallenen Kosten diejenigen Kosten überschreiten, die bei dem kostengünstigeren Weg angefallen wären. Insoweit hätte daher also festgesetzt werden müssen, es sei denn, der Antragsteller hätte behauptet, es habe einen kostenlosen Weg zur Verjährungsunterbrechung gegeben.