Anwalt kann in eigenem Namen Streitwertbeschwerde einlegen

Grundsätzlich ist ein Verfahrensbevollmächtigter berechtigt, in eigenem Namen gegen die gerichtliche Wertfestsetzung Beschwerde zu erheben (§ 32 Abs. 2 RVG). Dies folgt daraus, dass die gerichtliche Wertfestsetzung für ihn bindend ist (§ 32 Abs. 1 RVG). Danach stehen dem Anwalt die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu, die nach dem jeweiligen Kostengesetz gegeben sind.

Nur endgültige Wertfestsetzung ist anfechtbar

In Familiensachen sieht § 58 FamGKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes vor. Anfechtbar ist aber nur die endgültige Wertfestsetzung. Gegen eine vorläufige Wertfestsetzung ist kein Rechtsmittel gegeben. Dies hat seinen Grund darin, dass eine vorläufige Wertfestsetzung die Beteiligten grundsätzlich nicht beschwert, weil sie – wie der Name bereits sagt – lediglich vorläufig ist und bei Abschluss des Verfahrens (§ 55 Abs. 2 FamGKG) ohnehin eine endgültige Wertfestsetzung zu treffen ist, die die vorläufige Wertfestsetzung gegebenenfalls abändert. Erst gegen diese endgültige Wertfestsetzung ist eine Beschwerde gegeben.

Keine Beschwer des Anwalts durch vorläufige Wertfestsetzung

Auch der Anwalt ist durch eine vorläufige Wertfestsetzung nicht beschwert. Bei der Abrechnung eines Vorschusses ist er nicht an die vorläufige Wertfestsetzung gebunden; er kann vielmehr die voraussichtlichen Gebühren nach dem voraussichtlichen Wert als Vorschuss anfordern.

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