In der Sache ist die Entscheidung des OLG zutreffend und entspricht der ganz h.M. Gleichwohl werden regelmäßig unsinnige Beschwerden gegen vorläufige Wertfestsetzungen erhoben. Dies birgt für den Beschwerdeführer ein Kostenrisiko, was das OLG Saarbrücken jedoch verkannt hat.

Kostenfreiheit gilt nur für statthafte Beschwerden

Zwar sind nach § 58 GKG die Verfahren über die Festsetzung des Verfahrenswertes einschließlich der Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei; dies gilt jedoch nur für statthafte Beschwerden. Nach Ansicht einhelliger Rechtsprechung gilt die Gebührenfreiheit nicht für solche Beschwerden, die das Gesetz gar nicht vorsieht. Für solche Beschwerden werden Gerichtsgebühren erhoben. Hier wäre eine Gebühr nach Nr. 1820 FamGKG-KV zu erheben gewesen.

Bei unstatthaften Beschwerden besteht Erstattungspflicht

Darüber hinaus gilt auch der Ausschluss der Kostenerstattung nur für statthafte Beschwerdeverfahren. In unstatthaften Beschwerdeverfahren – wie hier – gilt der Ausschluss nicht. Vielmehr sind hier entsprechend § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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