Werden neben laufendem zukünftigem Unterhalt zugleich auch fällige Beträge verlangt, so gilt § 51 Abs. 2 FamGKG (früher § 42 Abs. 5 GKG a.F.). Der Wert der bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge wird dem Verfahrenswert des Antrags auf zukünftige Leistung hinzugerechnet. Da Unterhalt – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – monatlich im Voraus zu zahlen ist (§ 1612 Abs. 3 S. 1 BGB), sind die Unterhaltsbeträge des Monats, in dem der Antrag eingereicht wird, bereits fällig und somit nach § 51 Abs. 2 FamGKG zu addieren (OLG Hamm AGS 2004, 32 m. Anm. N. Schneider).
Beispiel 12: Antrag auf zukünftigen und fälligen Unterhalt
Die Ehefrau beantragt im Dezember 2014 monatlichen Unterhalt i.H.v. 500,00 EUR ab Oktober 2014.
Für den zukünftigen Unterhalt gilt gem. §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG der Wert der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate, also für Januar bis Dezember 2015, 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR.
Hinzu kommt nach § 51 Abs. 2 FamGKG der Wert der bei Einreichung fälligen Beträge. Da der Unterhalt monatlich im Voraus, also bis zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen ist (§ 1612 Abs. 3 S. 1 BGB), sind die Unterhaltsbeträge des Monats, in dem der Antrag eingereicht wird, bereits fällig und somit nach § 51 Abs. 2 FamGKG zu addieren. Der Verfahrenswert beträgt somit:
(Oktober 2014–Dezember 2014) 3 x 500,00 EUR |
1.500,00 EUR |
(Januar 2015–Dezember 2015) 12 x 500,00 EUR |
6.000,00 EUR |
Gesamt |
7.500,00 EUR |
Ist ein Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorausgegangen, ist für die Beurteilung der Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Einreichung des Verfahrenskostenhilfeantrags abzustellen (§ 51 Abs. 2 S. 2 FamGKG).
Beispiel 13: Antrag auf zukünftigen Unterhalt mit vorangegangenem Verfahrenskostenhilfeverfahren
Die Ehefrau beantragt im Dezember 2014 monatlichen Unterhalt i.H.v. 500,00 EUR ab Oktober 2014 unter der Bedingung, dass ihr dafür Verfahrenskostenhilfe bewilligt werde. Im Februar 2015 wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet.
Abzustellen ist jetzt nicht auf den Bedingungseintritt für das Unterhaltsverfahren (Februar 2015), sondern auf den Zeitpunkt der Einreichung des Verfahrenskostenhilfeantrags (Dezember 2014). Abzurechnen ist also wie im vorangegangenen Beispiel.
Ist ein Verfahren auf vereinfachte Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG) vorausgegangen, so ist auf den Zeitpunkt der Einreichung des Festsetzungsantrags abzustellen. Bis zur Abgabe weiter fällig gewordene Beträge sind nicht hinzuzurechnen (OLG Celle AGS 2014, 129 = FamRZ 2014, 1810 = NJW-Spezial 2014, 93 = NZFam 2014, 180 = FamRB 2014, 178).
Im Falle eines Stufenantrags ist auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Bezifferung des Leistungsantrags (OLG Bremen AGS 2013, 583).