1. Grundsatz
Soweit bezifferter Unterhalt verlangt wird, ist der Wert der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderten Beträge maßgebend, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen.
Beispiel 5: Antrag auf zukünftigen Unterhalt, identischer Betrag
Die Ehefrau beantragt im Dezember 2014, den Ehemann zu verpflichten, ab Januar 2015 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 500,00 EUR zu zahlen.
Der Wert der künftigen Unterhaltsforderungen richtet sich gem. §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG nach dem Wert der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate, also nach den Beträgen für Januar bis Dezember 2015, 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR.
Zu beachten ist, dass es sich hier nicht um einen Jahresbetrag handelt, sondern dass es genau auf die der Antragseinreichung folgenden zwölf Monate ankommt. Veränderungen innerhalb der nächsten zwölf Monate sind daher zu berücksichtigen.
Beispiel 6: Antrag auf zukünftigen Unterhalt, wechselnde Beträge
Im Dezember 2013 wurde für das minderjährige Kind Unterhalt ab Januar 2014 beantragt. Das Kind war elf Jahre alt und ist im Mai 2014 zwölf Jahre geworden. Es war daher beantragt, den Kindesvater zu einer monatlichen Unterhaltszahlung i.H.v. 272,00 EUR bis einschließlich April 2014 und i.H.v. 334,00 EUR ab Mai 2014 zu verpflichten.
Maßgebend ist wiederum gem. § 51 Abs. 1 FamGKG der Wert der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate, also für Januar bis Dezember 2014. Die auf die Einreichung des Antrags folgenden zwölf Monatsbeträge sind wie folgt zu berechnen
(Januar–April) 4 x 272,00 EUR |
1.088,00 EUR |
(Mai–Dezember) 8 x 334,00 EUR |
2.672,00 EUR |
Gesamt |
3.760,00 EUR |
Soweit Unterhalt für einen geringeren Zeitraum als ein Jahr verlangt wird, ist der geringere Zeitraum maßgebend.
2. Problem: Trennungsunterhalt
Wird Trennungsunterhalt geltend gemacht, gelten für den Wert der zukünftigen Leistungen zunächst auch einmal die auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate. Ist allerdings davon auszugehen, dass die Scheidung vor Ablauf eines Jahres rechtskräftig ausgesprochen werden wird, soll bei den künftigen Leistungen nach einer Auffassung ein kürzerer Zeitraum als zwölf Monate anzunehmen sein, der zu schätzen sei (OLG Schleswig AGS 2012, 354 = FamRZ 2013, 240; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 749; KG FamRZ 2011, 755; OLG Bamberg JurBüro 1988, 1077; OLG Köln JurBüro 1993, 164). Zutreffend ist es jedoch, auch hier den Zwölf-Monats-Wert anzunehmen, da zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich bei Einreichung des Antrags (§ 34 S. 1 FamGKG), ungewiss ist, wann die Rechtskraft der Scheidung und damit der Wegfall des Anspruchs eintreten wird (OLG Hamburg FamRZ 2002, 1136; OLG München JurBüro 1985, 742). Selbst wenn während des Verfahrens vor Ablauf von zwölf Monaten die Scheidung rechtskräftig wird, ändert dies nichts mehr am Wert der ersten zwölf Monate, da nach § 34 S. 1 FamGKG auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung abzustellen ist.
Beispiel 7: Zukünftiger Trennungsunterhalt während des Scheidungsverfahrens
Die Ehefrau beantragt im September, den Ehemann zu verpflichten, ab Oktober für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 600,00 EUR zu zahlen. Die Scheidung ist bereits im Januar eingereicht worden. Es ist zu erwarten, dass kurzfristig ein Termin zur mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren anberaumt werden wird.
Der Verfahrenswert richtet sich nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Maßgebend sind die auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate. Dass hier möglicherweise die Scheidung vor Ablauf von zwölf Monaten ausgesprochen werden wird, ist unerheblich. Es gilt daher ein Wert i.H.v. 7.200,00 EUR.
3. Problem: "Titulierungsantrag"
Zahlt der Unterhaltsschuldner den laufenden Unterhalt regelmäßig, pünktlich und freiwillig, beantragt der Unterhaltsgläubiger dennoch, den Unterhaltsschuldner zu zukünftiger Zahlung zu verpflichten, weil er einen Vollstreckungstitel über den laufenden Unterhalt erhalten will, richtet sich der Verfahrenswert gem. § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG nach dem vollen Unterhalt der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate. Dass es dem Antragsteller nur um das sog, "Titulierungsinteresse" geht, ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 35 FamGKG unerheblich (OLG Hamburg AGS 2013, 184 = NJW-Spezial 2013, 251 = RVGreport 2013, 244).
Beispiel 8: Titulierungsantrag
Die Ehefrau beantragt im Dezember 2014, den Ehemann zu monatlichem Unterhalt i.H.v. 500,00 EUR ab Januar 2015 zu verpflichten, da er sich weigert, eine notarielle Urkunde über den zu zahlenden Unterhalt beizubringen.
Der Wert richtet sich nach §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG und beträgt 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR.