1. Grundsatz

Werden neben laufendem zukünftigem Unterhalt zugleich auch fällige Beträge verlangt, so gilt § 51 Abs. 2 FamGKG (früher § 42 Abs. 5 GKG a.F.). Der Wert der bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge wird dem Verfahrenswert des Antrags auf zukünftige Leistung hinzugerechnet. Da Unterhalt – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – monatlich im Voraus zu zahlen ist (§ 1612 Abs. 3 S. 1 BGB), sind die Unterhaltsbeträge des Monats, in dem der Antrag eingereicht wird, bereits fällig und somit nach § 51 Abs. 2 FamGKG zu addieren (OLG Hamm AGS 2004, 32 m. Anm. N. Schneider).

 

Beispiel 12: Antrag auf zukünftigen und fälligen Unterhalt

Die Ehefrau beantragt im Dezember 2014 monatlichen Unterhalt i.H.v. 500,00 EUR ab Oktober 2014.

Für den zukünftigen Unterhalt gilt gem. §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG der Wert der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate, also für Januar bis Dezember 2015, 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR.

Hinzu kommt nach § 51 Abs. 2 FamGKG der Wert der bei Einreichung fälligen Beträge. Da der Unterhalt monatlich im Voraus, also bis zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen ist (§ 1612 Abs. 3 S. 1 BGB), sind die Unterhaltsbeträge des Monats, in dem der Antrag eingereicht wird, bereits fällig und somit nach § 51 Abs. 2 FamGKG zu addieren. Der Verfahrenswert beträgt somit:

 
(Oktober 2014–Dezember 2014) 3 x 500,00 EUR 1.500,00 EUR
(Januar 2015–Dezember 2015) 12 x 500,00 EUR 6.000,00 EUR
Gesamt 7.500,00 EUR

Ist ein Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorausgegangen, ist für die Beurteilung der Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Einreichung des Verfahrenskostenhilfeantrags abzustellen (§ 51 Abs. 2 S. 2 FamGKG).

 

Beispiel 13: Antrag auf zukünftigen Unterhalt mit vorangegangenem Verfahrenskostenhilfeverfahren

Die Ehefrau beantragt im Dezember 2014 monatlichen Unterhalt i.H.v. 500,00 EUR ab Oktober 2014 unter der Bedingung, dass ihr dafür Verfahrenskostenhilfe bewilligt werde. Im Februar 2015 wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet.

Abzustellen ist jetzt nicht auf den Bedingungseintritt für das Unterhaltsverfahren (Februar 2015), sondern auf den Zeitpunkt der Einreichung des Verfahrenskostenhilfeantrags (Dezember 2014). Abzurechnen ist also wie im vorangegangenen Beispiel.

Ist ein Verfahren auf vereinfachte Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG) vorausgegangen, so ist auf den Zeitpunkt der Einreichung des Festsetzungsantrags abzustellen. Bis zur Abgabe weiter fällig gewordene Beträge sind nicht hinzuzurechnen (OLG Celle AGS 2014, 129 = FamRZ 2014, 1810 = NJW-Spezial 2014, 93 = NZFam 2014, 180 = FamRB 2014, 178).

Im Falle eines Stufenantrags ist auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Bezifferung des Leistungsantrags (OLG Bremen AGS 2013, 583).

2. Problem: Nachträgliche Antragserweiterung

Umstritten ist die Berechnung, wenn nach Anhängigkeit der Unterhaltsantrag erweitert und rückwirkend ein höherer Unterhaltsbetrag geltend gemacht wird.

 

Beispiel 14: Antrag auf zukünftigen und fälligen Unterhalt mit nachträglicher Antragserweiterung

Im Juli 2014 hatte die Ehefrau Unterhalt in Höhe von 400,00 EUR seit April 2014 beantragt. Im Oktober 2014 hatte sie den Antrag erweitert und einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 600,00 EUR beginnend ab April 2014 beantragt.

Der Wert des ursprünglichen Antrags auf zukünftige Leistung beläuft sich auf 12 x 600,00 EUR = 7.200,00 EUR.

Für die Zeit von April bis Juli sind 4 x 600,00 EUR gem. § 51 Abs. 2 FamGKG zu berücksichtigen, also 2.400,00 EUR.

Nach einem Teil der Rspr. sind die fälligen Beträge für die Zeit nach Antragseinreichung bis zur Antragserweiterung (hier August bis Oktober 2014) nicht nach § 51 Abs. 2 FamGKG hinzuzurechnen, da auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung abzustellen sei (OLG München FamRZ 2000 239; OLG Schleswig AGS 2001, 35; OLG Karlsruhe FuR 1999, 440; OLG Brandenburg AGS 2003, 262 = MDR 2003, 335 = FamRZ 2003, 1682). Zutreffend ist es dagegen, auch die bei Antragserweiterung fälligen Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 FamGKG hinzuzurechnen (OLG Köln AGS 2004, 32 m. Anm. N. Schneider = FamRB 2004, 45 m. Anm. N. Schneider = FamRZ 2004, 1226; OLG Celle FamRZ 2009, 74). Antrag und Antragserweiterung sind also wertmäßig wie zwei getrennte Anträge zu behandeln. Anschließend sind die Werte dann zusammenzurechnen. Dies ergibt folgende Berechnung:

I. Ursprünglicher Antrag: Laufender Unterhalt

 
12 x 400,00 EUR 4.800,00 EUR
Fällige Beträge (April–Juli 2014) 4 x 400,00 EUR 1.600,00 EUR
Gesamt 6.400,00 EUR

II. Antragserweiterung

 
Laufender weiterer Unterhalt 12 x 200,00 EUR 2.400,00 EUR

Fällige weitere Beträge zum Zeitpunkt der Antragserweiterung

 
(April–Oktober 2014) 7 x 200,00 EUR 1.400,00 EUR
Gesamt 3.800,00 EUR
Gesamt I. + II. 10.200,00 EUR

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