A. Überblick
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG sind Verfahren, die
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die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, |
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die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, |
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Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m BGB |
betreffen.
Die Verfahrenswerte richten sich, soweit die Anträge auf eine Geldzahlung gerichtet sind, nach § 35 FamGKG. Sonstige Ansprüche sind nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu bewerten.
Zu beachten ist § 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG, wenn mehrere Unterhaltsforderungen als wiederkehrende Leistungen geltend gemacht werden.
Ergänzend gelten die allgemeinen Wertvorschriften, insbesondere die §§ 34, 38, 39 FamGKG.
B. Fällige Beträge
Wird lediglich eine bezifferte fällige Unterhaltsforderung geltend gemacht, so ist deren Wert nach § 35 FamGKG maßgebend. Auf § 51 FamGKG kommt es dann nicht an.
Beispiel 1: Fälliger Betrag
Die Kindesmutter beantragt, den Kindesvater zu verpflichten, für das gemeinsame Kind 350,00 EUR Sonderbedarf für die Kosten einer Klassenfahrt zu zahlen.
Der Verfahrenswert richtet sich nach § 35 FamGKG und beträgt 350,00 EUR.
Werden mehrere fällige Unterhaltsbeträge geltend gemacht, so sind deren Werte nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammenzurechnen. Auch dies hat mit § 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG nichts zu tun. Eine Begrenzung – wie bei den wiederkehrenden Leistungen – ist hier nicht vorgesehen. Daher kann der Wert der fälligen Beträge auch über dem zwölffachen Monatsbetrag liegen.
Beispiel 2: Fällige Beträge (II)
Die Ehefrau beantragt im Dezember 2014, den Ehemann zu verpflichten, einen monatlichen rückständigen Unterhalt i.H.v. 500,00 EUR für die Monate Juli 2013 bis November 2014 zu zahlen.
Der Verfahrenswert richtet sich nach §§ 35, 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die geforderten Monatsbeträge sind zusammenzurechnen. Eine Begrenzung auf zwölf Monate findet nicht statt. Der Wert beläuft sich auf 17 x 500,00 EUR = 8.500,00 EUR.
Entsprechend ist auch zu bewerten, wenn geleisteter Unterhalt zurückverlangt wird. Es gilt § 35 FamGKG. Der volle Betrag ist maßgebend. Unzutreffend ist die Auffassung des OLG Hamburg (FamRZ 1998, 311 = OLGR 1997, 376 = MDR 1998, 125 – noch zu § 17 GKG a.F.), das den Wert auf den Betrag von zwölf Monaten beschränken will.
C. Zukünftige Beträge
Werden zukünftige Beträge geltend gemacht (§ 113 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 259 ZPO), gilt das gleiche wie bei den fälligen Beträgen. Auch hier kommt es auf § 51 FamGKG zunächst nicht an, solange keine wiederkehrenden Leistungen verlangt werden.
Beispiel 3: Zukünftige Unterhaltsforderung
Die Kindesmutter muss im September 600,00 EUR für eine Klassenfahrt der gemeinsamen Tochter zahlen. Der Vater kündigt an, sich an diesem Betrag nicht zu beteiligten. Daraufhin beantragt die Kindesmutter im Juli, den Ehemann zu verpflichten, für die Tochter im September einen anteiligen Betrag i.H.v. 300,00 EUR zu zahlen.
Der Verfahrenswert richtet sich nach § 35 FamGKG. Der geforderte zukünftige Monatsbetrag ist maßgebend. Der Wert beläuft sich auf 300,00 EUR.
Werden mehrere zukünftige Beträge geltend gemacht, sind deren Werte sämtlich zusammenzurechnen, sofern es sich nicht um wiederkehrende Leistungen handelt. Auch hier kommt es auf § 51 FamGKG nicht an.
Beispiel 4: Mehrere zukünftige Unterhaltsforderungen
Die Eheleute hatten einen Vergleich geschlossen, wonach die Ehefrau eine Unterhaltsabfindung i.H.v. 30.000,00 EUR erhalten soll, zahlbar in dreißig monatlichen Raten zu 1.000,00 EUR. Nachdem der Ehemann fünf Raten gezahlt hat, stellt er die Zahlungen ein und erklärt, keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten. Die Ehefrau beantragt daraufhin, den Ehemann zu verpflichten, zukünftig für die Dauer von 25 Monaten monatlich jeweils 1.000,00 EUR zu zahlen.
Der Verfahrenswert richtet sich nach §§ 35, 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG und beläuft sich auf (25 x 1.000,00 EUR =) 25.000,00 EUR. Da es sich nicht um wiederkehrende Leistungen handelt, greift § 51 FamGKG nicht.
D. Wiederkehrende zukünftige Leistungen
I. Überblick
Wird zukünftiger laufender Unterhalt verlangt, so gilt § 51 Abs. 1 FamGKG. Abzustellen ist auf die der Einreichung folgenden zwölf Monate.
II. Bezifferter Unterhalt
1. Grundsatz
Soweit bezifferter Unterhalt verlangt wird, ist der Wert der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderten Beträge maßgebend, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen.
Beispiel 5: Antrag auf zukünftigen Unterhalt, identischer Betrag
Die Ehefrau beantragt im Dezember 2014, den Ehemann zu verpflichten, ab Januar 2015 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 500,00 EUR zu zahlen.
Der Wert der künftigen Unterhaltsforderungen richtet sich gem. §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG nach dem Wert der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate, also nach den Beträgen für Januar bis Dezember 2015, 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR.
Zu beachten ist, dass es sich hier nicht um einen Jahresbetrag handelt, sondern dass es genau auf die der Antragseinreichung folgenden zwölf Monate ankommt. Veränderungen innerhalb der nächsten zwölf Monate sind daher zu berücksichtigen.
Beispiel 6: Antrag auf zukünftigen Unterhalt, wechselnde Beträge
Im Dezember 2013 wurde für das minderjährige Kind Unterhalt ab Januar 2014 beantragt. D...