Vier Fälle sind zu unterscheiden

Die §§ 20 und 21 Abs. 1 und 2 RVG regeln vier verschiedene Fälle der Verweisung bzw. Abgabe und der Zurückverweisung.

 
Praxis-Beispiel

§ 20 Verweisung, Abgabe

1 Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. 2Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

§ 21 Zurückverweisung …

(1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

(2) In den Fällen des § 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit dem früheren einen Rechtszug.

(3) …

Insoweit gilt Folgendes:

Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht derselben Instanz abgegeben oder verwiesen, spricht man von einer sog. Horizontalverweisung (Fall des § 20 S. 1 RVG).
Wird die Verweisung erst vom (Rechtsmittel-)Gericht in eine untere Instanz ausgesprochen, liegt eine sog. Diagonalverweisung vor (Fall des § 20 S. 2 RVG).
Wird die Sache von einem Rechtsmittelgericht an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen, spricht man von einer sog. Vertikalverweisung (Fälle des § 21 Abs. 1 RVG und der Sonderfall nach § 21 Abs. 2 RVG).

Übersicht

Anschaulich lassen sich die verschiedenen Fälle anhand von Beispielen in folgendem Schaubild darstellen:

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