a) Die Regelung des § 3a Abs. 3 RVG
Vergütungsvereinbarungen beschränkt zulässig
Beschränkt zulässig sind Vergütungsvereinbarungen, wenn der Anwalt im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden ist. Vereinbart werden darf dann nach § 3 Abs. 3a S. 1 RVG allerdings keine höhere als die gesetzliche (Wahlanwalts-)Vergütung.
Das Verbot, eine höhere als die gesetzliche Vergütung zu vereinbaren, erstreckt sich nur auf den Umfang der Beiordnung. Soweit der Anwalt auch weitere Tätigkeiten erbringen soll, die nicht von der Beiordnung umfasst sind (z.B. Widerklage, Klageerweiterung, einzelne Folgesachen, für die der Anwalt nicht beigeordnet ist), kann er mit dem Mandanten eine Vergütung frei vereinbaren, da dann die Begrenzung des § 3a Abs. 3 RVG nicht greift.
b) Die Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
Forderungssperre nach § 122 ZPO?
Nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO darf der beigeordnete Anwalt seine gesetzliche Vergütung gegenüber den Mandanten allerdings nicht geltend machen. Diese Vorschrift enthält eine Forderungssperre für die Zeit der Beiordnung. Wird die Beiordnung später aufgehoben, fällt die Sperre weg und der Anwalt kann die volle gesetzliche Wahlanwaltsvergütung verlangen. Im Falle einer bloßen Abänderung (Ratenzahlung oder Einmalzahlung) kann der Anwalt die Differenz dagegen nicht verlangen (häufige Fehlerquelle). Der Anwalt muss hier den Weg über die Landeskasse gehen. Das heißt, er muss seine weitergehende Vergütung im Verfahren nach § 50 RVG anmelden. Die Landeskasse zieht die Raten oder eine Einmalzahlung bei der bedürftigen Partei ein und bezahlt daraus dann die weitergehende Vergütung des Anwalts, sofern die Zahlungen der bedürftigen Partei diese mit abdecken.
c) Verhältnis von § 3 Abs. 3 RVG zu § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
aa) Scheinbarer Widerspruch
Fasst man beide Regelungen, also die des § 3a Abs. 3 RVG und die des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, zusammen, ergibt sich scheinbar ein Dilemma, da das RVG dem Anwalt erlaubt, etwas zu vereinbaren, von dem die ZPO verbietet, es einzufordern. Wie dieser scheinbare Konflikt zwischen § 3a Abs. 3 RVG und § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu lösen ist, ist in der Rechtsprechung bisher – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden. Die Kommentarliteratur ist, sofern sie das Problem überhaupt behandelt, uneins.
bb) Auffassung von Mayer
Nach der Auffassung von Mayer (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., 2015, § 3a Rn 42) soll die Vereinbarung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung zwar wirksam sein; nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO soll der Anwalt allerdings für die Dauer seiner Beiordnung ausnahmslos gehindert sein, die Vergütung einzufordern. Werde allerdings die Prozesskostenhilfe aufgehoben, dann falle die Sperrwirkung weg und der Anwalt könne aus der Vereinbarung vorgehen. Gegen diese Auslegung spricht allerdings, dass § 3a Abs. 3 RVG in diesem Falle sinnlos wäre. Wird die Beiordnung aufgehoben, dann steht dem Anwalt gegen seinen Mandanten ohnehin die gesetzliche Vergütung zu, auch ohne dass er diese mit ihm vereinbart hat. Die Möglichkeit, nach § 3a Abs. 3 RVG eine Vergütungsvereinbarung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung zu schließen, wäre damit sinnlos, weil nur vereinbart werden könnte, was bereits gesetzlich gilt.
cc) Auffassung von Kroiß
Des Weiteren wird vertreten, der Anwalt dürfe eine Vereinbarung nach § 3a Abs. 3 RVG schließen, er sei jedoch nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO daran gehindert, die Vergütung einzufordern. Zahle der Mandant jedoch freiwillig und vorbehaltlos, dann dürfe der Anwalt diese Vergütung behalten. Der Mandant könne sie dann nicht zurückfordern (Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., 2013, § 3a Rn 52). Auch diese Auslegung ergibt wenig Sinn. Den Rückforderungsausschluss, wonach eine Zahlung nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Zahlende in Kenntnis seiner Nichtschuld zahlt, regelt bereits § 814 BGB. So würde ein Mandant, der in Kenntnis dessen, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet ist und dem Anwalt ohne Vereinbarung freiwillig die gesetzlichen Gebühren zahlt, diese auch nicht zurückverlangen können (§ 814 BGB). Von daher fragt es sich, warum hierüber dann noch eine Vereinbarung getroffen werden muss.
dd) Zutreffende Lösung
Die zutreffende Lösung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Das Dilemma ist nämlich nur ein scheinbares. Tatsächlich besteht gar kein Konflikt zwischen diesen beiden Regelungen. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ist der Anwalt nur gehindert, die gesetzliche Vergütung gegenüber seinem Mandanten geltend zu machen. Vereinbart der Anwalt mit seinem Mandanten jedoch, dass dieser ihm die Differenz zwischen den Pflicht- und den Wahlanwaltsgebühren zahlen soll, dann handelt es sich hierbei nicht mehr um die gesetzliche Vergütung, sondern um eine vereinbarte Vergütung. Mag die Höhe und auch die Berechnung der Vergütung die gleiche sein, ist die Grundlage jetzt jedoch eine andere. Die Höhe der Vergütung ergibt sich nämlich nicht mehr aus den gesetzlichen Vorschriften, sondern aus der vertraglichen Vereinbarung. Diese Differenzierung entspricht im Übrigen bereits schon lange der Auffassung der Rechtsprechung. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Verfahren nach § 11 RVG nur gesetzliche Vergütungen festsetzbar sind. Die Rechtsprechung lehnt es hier – zu Recht – kategor...