1. Überblick
Vergütungsvereinbarung ist formbedürftig
Nach § 3a Abs. 1 S. 1 u. 2 RVG sind bei Abschluss einer Vereinbarung bestimmte Formen zu beachten. Das gilt allerdings nicht für bloße Gebührenvereinbarungen im Falle einer Beratung, eines Gutachten- oder Mediationsauftrags nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG (§ 3a Abs. 1 S. 4 RVG).
2. Textform
Textform
Nach § 3a Abs. 1 S. 1 RVG bedarf die Vereinbarung einer Vergütung der Textform. Es gilt insoweit § 126b BGB. Daher kann eine Vergütungsvereinbarung jetzt auch per Telefax oder durch wechselseitigen Austausch von Emails geschlossen werden. Eine eigenhändige Unterschrift – wie noch nach altem Recht (§ 4 RVG i.d.F. bis zum 30.6.2008) – ist nicht mehr erforderlich.
Vereinbarung durch E-Mail
Durch eine dem Mandanten ohne Unterschrift des Rechtsanwalts übermittelte Vergütungsvereinbarung, die der Mandant mit einer E-Mail annimmt, kommt eine Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG wirksam zustande, weil nach dieser Vorschrift die Textform ausreicht.
LG Görlitz, Urt. v. 1.3.2013 – 1 S 51/12, AGS 2013, 320 = AnwBl 2013, 939 = RVGprof. 2013, 58 = RVGreport 2013, 266 = NJW-Spezial 2013, 509
3. Bezeichnung
Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung
Die Vergütungsvereinbarung muss darüber hinaus als solche oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden (§ 3a Abs. 1 S. 2 RVG). Zweckmäßig ist es, die Vereinbarung ausdrücklich als "Vergütungsvereinbarung" zu bezeichnen. Der vergleichbare Begriff "Honorarvereinbarung" ist jedoch unschädlich.
Bezeichnung als Honorarvereinbarung
Ist die Vergütungsvereinbarung entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 2 RVG als "Honorarvereinbarung" bezeichnet worden, liegt kein Gesetzesverstoß vor. Das Wort "Honorarvereinbarung" ist wegen seines eindeutigen Sinns in diesem Zusammenhang nicht geeignet, irgendwelche Missverständnisse zu erzeugen.
AG Wolfratshausen, Urt. v. 23.8.2007 – 1 C 691/07, AGS 2008, 11
Bezeichnung als Honorarvereinbarung
Die Bezeichnung als "Honorarvereinbarung" genügt, obwohl § 4 Abs. 2 S. 1 RVG in der im September 2004 gültigen Fassung die Bezeichnung als "Vergütungsvereinbarung" fordert. Dass das "Honorar" des Rechtsanwalts dessen "Vergütung" entspricht, ist allgemein bekannt. "Honorar" ist der in der Umgangssprache übliche Begriff.
OLG München, Urt. v. 10.12.2014 – 15 U 5006/12 Rae, AGS 2016, 214
Die Titulierung als "Gebührenvereinbarung" ist hingegen problematisch, da der Begriff der Gebühren nach der Legaldefinition der Vergütung in § 1 Abs. 1 RVG die Auslagen nicht erfasst.
Praxistipp
Der Anwalt sollte jeglichen Experimenten aus dem Weg gehen und immer den Begriff "Vergütungsvereinbarung" verwenden, selbst wenn nur Auslagen wie Fahrtkosten oder Kopierkosten geregelt werden sollen.
4. Deutliches Absetzen anderweitiger Vereinbarungen
Deutliches Absetzen anderweitiger Vereinbarungen
Die Vergütungsvereinbarung muss von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein (§ 3a Abs. 1 S. 2 RVG).
Nicht deutlich abgesetzt sein müssen nur solche (Neben-)Regelungen, die unmittelbar mit der Vergütung in Zusammenhang stehen, also z.B. Regelungen
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zur Fälligkeit der Vergütung |
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zu den Modalitäten der Abrechnung |
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zur Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung des Mandats |
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zur Vertretung durch Hilfspersonen o.ä. |
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Gerichtsstandvereinbarung für Streit aus der Vereinbarung |
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Abtretung der Vergütungsforderung. |
Abtretung in Vergütungsvereinbarung
Bei einer Abtretungserklärung, die in der Vergütungsvereinbarung enthalten und durch eine fett gedruckte Überschrift abgesetzt ist, handelt es sich nicht um eine andere Vereinbarung i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 RVG, sondern um eine Nebenabrede zum vereinbarten Honorar.
AG Wolfratshausen, Urt. v. 23.8.2007 – 1 C 691/07, AGS 2008, 11
Allgemeine Gerichtsstandsklauseln und Haftungsbeschränkungen sind unzulässig
Unzulässig sind dagegen nicht deutlich abgesetzte
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allgemeine Gerichtsstandsvereinbarungen, |
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Haftungsbeschränkungen (BGH AGS 2016, 56 = MDR 2016, 182 = AnwBl 2016, 268 = zfs 2016, 164 = NJW 2016, 1596 = RVGreport 2016, 91 = FamRZ 2016, 465 = MDR 2016, 378 = BRAK-Mitt 2016, 90 = RVGprof. 2016, 88; N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 591 f.). |
Vergütungsvereinbarung darf Auftragserteilung enthalten
Enthalten darf die Vereinbarung allerdings die Auftragserteilung und die nähere Ausgestaltung des Auftrags. Dies war nach der früheren Fassung des § 4 RVG a.F. nicht gestattet.
Auftragserteilung in Vergütungsvereinbarung
Eine in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Auftragserteilung ist keine Bevollmächtigung. Es liegt deshalb kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 1 RVG vor.
AG Wolfratshausen, Urt. v. 23.8.2007 – 1 C 691/07, AGS 2008, 11
Erforderlich ist
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ein Absetzen (Absetzen kommt von Absatz), |
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das darüber hinaus auch deutlich sein muss. |
Das OLG Karlsruhe hat insoweit die gleichen Anforderungen gestellt wie an eine Widerrufsbelehrung.
Deutliches Absetzen von sonstigen Vereinbarungen
1. Wird eine Vereinbarung sowohl für Beratungstätigkeiten abgeschlossen als auch für das Erstellen von Verträgen sowie für Verhandlungen mit Geschäftspartnern, liegt keine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG mehr vor, sondern eine...