Gerichtsgebühr entsteht nur einmal

Auch die Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen entsteht nur einmal. Die vor dem abgebenden Zivilgericht angefallene Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1210 GKG KostVerz.) zählt zu den Kosten des Rechtsstreits vor dem Empfangsgericht (§ 4 Abs. 1 GKG). Kosten können daher grundsätzlich nur vor dem Arbeitsgericht nach Teil 8 GKG KostVerz. erhoben werden.

Mehrkosten, die durch Anrufung des unzuständigen Zivilgerichts entstanden sind, dürfen vom Kläger nur dann erhoben werden, wenn die Anrufung des unzuständigen Zivilgerichts auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruhte (§ 4 Abs. 1 GKG). Darüber entscheidet das Arbeitsgericht (§ 4 Abs. 2 S. 2 GKG).

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