Gericht geht von Ermäßigung aus
Das Verfahren hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 246 FamFG auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss zum Gegenstand. Es entspricht seit der Entscheidung v. 4.4.2014 (5 WF 40/14, FamRZ 2014, 1801) der std. Rspr. des Senats, dass auch bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB der Wert gem. § 41 S. 2 FamGKG auf die Hälfte des verlangten Betrages zu ermäßigen ist.
Entscheidung sei nur vorläufig und erwachse nicht in Rechtskraft
Zwar wird teilweise vertreten, eine einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nehme in der Regel die Hauptsache endgültig vorweg, weshalb eine Herabsetzung des Wertes nach § 41 FamGKG nicht veranlasst sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Annahme, dass die Entscheidung in einem auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren endgültig und daher der Verfahrenswert so zu bemessen sei, wie er auch für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren festzusetzen wäre, ist unzutreffend. Selbst wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, schafft dies nur einen vorläufigen Titel. Der Ausspruch in einem einstweiligen Anordnungsverfahren erwächst nicht in materielle Rechtskraft. Es kann stets in einem Hauptsacheverfahren eine abweichende Entscheidung herbeigeführt werden, und zwar auch dann, wenn der Antragsgegner auf eine entsprechende im Wege einstweiliger Anordnung erfolgte Zahlungsanordnung den Vorschussbetrag gezahlt hat oder dieser im Wege der Vollstreckung beigetrieben wurde. Die einstweilige Anordnung schafft keine Grundlage dafür, dass der zugesprochene Betrag behalten werden darf, sondern verwirklicht nur einen vorläufigen Rechtsschutz. Zahlungen auf eine einstweilige Anordnung haben keine Erfüllungswirkung i.S.v. § 362 BGB, wenn sie nur zur Abwehr der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung erfolgen.
I.Ü. sind für die Wertbemessung die Verhältnisse zu Beginn des Verfahrens maßgeblich (§ 34 S. 1 FamGKG). In diesem Zeitpunkt lässt sich gar nicht absehen, ob durch das einstweiligen Anordnungsverfahren eine endgültige Regelung erfolgen und ein Hauptsacheverfahren entbehrlich wird.
Vor allem aber zeigt sich die Vorläufigkeit dann, wenn – wie hier – der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen wird. Von einer Vorwegnahme der Hauptsache kann dann nicht die Rede sein. Die Antragstellerin kann ihren Antrag in einem Hauptsacheverfahren verfolgen.
Es ist daher angemessen, vorliegend den Wert gem. § 41 FamGKG herabzusetzen und mit der Hälfte des Wertes zu bemessen, der für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzusetzen wäre (so auch Dürbeck, in: BeckOK Streitwert, Stichwort Verfahrenskostenvorschussverfahren).