FamGKG § 41; FamFG § 246
Leitsatz
Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist der Wert gem. § 41 FamGKG auf die Hälfte des für die Hauptsache anfallenden Wertes festzusetzen.
OLG Frankfurt a.M. (5. Senat), Beschl. v. 6.9.2018 – 5 WF 88/18
1 I. Der Fall
Die Antragstellerin hatte im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses i.H.v. 9.411,85 EUR für ein beim FamG geführtes familiengerichtliches Verfahren in Anspruch genommen. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hat das FamG den Antrag der Antragstellerin kostenpflichtig zurückgewiesen und den Verfahrenswert auf 4.706,00 EUR festgesetzt.
Gegen diese Wertfestsetzung wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit ihrer aus eigenem Recht eingelegten Beschwerde, mit der sie die Abänderung des Werts auf 9.411,85 EUR anstrebt. Der Verfahrenswert sei hier mit dem vollen Betrag des geltend gemachten Vorschusses zu bemessen und nicht mit einem auf 50 % herabgesetzten Wert. Es liege ein typischer Fall der Vorwegnahme der Hauptsache vor, weshalb der volle geltend gemachte Betrag als Wert festzusetzen sei.
Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG vorgelegt, das die Beschwerde zurückgewiesen hat.
2 II. Die Entscheidung
Gericht geht von Ermäßigung aus
Das Verfahren hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 246 FamFG auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss zum Gegenstand. Es entspricht seit der Entscheidung v. 4.4.2014 (5 WF 40/14, FamRZ 2014, 1801) der std. Rspr. des Senats, dass auch bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB der Wert gem. § 41 S. 2 FamGKG auf die Hälfte des verlangten Betrages zu ermäßigen ist.
Entscheidung sei nur vorläufig und erwachse nicht in Rechtskraft
Zwar wird teilweise vertreten, eine einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nehme in der Regel die Hauptsache endgültig vorweg, weshalb eine Herabsetzung des Wertes nach § 41 FamGKG nicht veranlasst sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Annahme, dass die Entscheidung in einem auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren endgültig und daher der Verfahrenswert so zu bemessen sei, wie er auch für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren festzusetzen wäre, ist unzutreffend. Selbst wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, schafft dies nur einen vorläufigen Titel. Der Ausspruch in einem einstweiligen Anordnungsverfahren erwächst nicht in materielle Rechtskraft. Es kann stets in einem Hauptsacheverfahren eine abweichende Entscheidung herbeigeführt werden, und zwar auch dann, wenn der Antragsgegner auf eine entsprechende im Wege einstweiliger Anordnung erfolgte Zahlungsanordnung den Vorschussbetrag gezahlt hat oder dieser im Wege der Vollstreckung beigetrieben wurde. Die einstweilige Anordnung schafft keine Grundlage dafür, dass der zugesprochene Betrag behalten werden darf, sondern verwirklicht nur einen vorläufigen Rechtsschutz. Zahlungen auf eine einstweilige Anordnung haben keine Erfüllungswirkung i.S.v. § 362 BGB, wenn sie nur zur Abwehr der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung erfolgen.
I.Ü. sind für die Wertbemessung die Verhältnisse zu Beginn des Verfahrens maßgeblich (§ 34 S. 1 FamGKG). In diesem Zeitpunkt lässt sich gar nicht absehen, ob durch das einstweiligen Anordnungsverfahren eine endgültige Regelung erfolgen und ein Hauptsacheverfahren entbehrlich wird.
Vor allem aber zeigt sich die Vorläufigkeit dann, wenn – wie hier – der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen wird. Von einer Vorwegnahme der Hauptsache kann dann nicht die Rede sein. Die Antragstellerin kann ihren Antrag in einem Hauptsacheverfahren verfolgen.
Es ist daher angemessen, vorliegend den Wert gem. § 41 FamGKG herabzusetzen und mit der Hälfte des Wertes zu bemessen, der für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzusetzen wäre (so auch Dürbeck, in: BeckOK Streitwert, Stichwort Verfahrenskostenvorschussverfahren).
3 III. Praxistipp
Bewertung ist umstritten
Die Frage, ob bei einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB der volle Wert anzusetzen ist oder ob auch hier grds. von einer geringeren Bedeutung auszugehen und damit im Regelfall der hälftige Wert anzusetzen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung höchst umstritten. Dabei wird sogar innerhalb desselben Gerichts – wie hier beim OLG Frankfurt – je nach Senat unterschiedlich entschieden (s.u. IV.).
Entgegen der Auffassung des OLG ist m.E. auf den vollen Wert des Verfahrens abzustellen.
Geltend gemacht wird Hauptsacheanspruch
Die Vorschrift des § 49 FamFG ist nicht anwendbar, sondern wird durch die Vorschrift des § 246 FamFG verdrängt und ausgeschlossen. Im Falle einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt – und dabei handelt es sich auch bei einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschus...