Auch bei Betragsrahmengebühren Anrechnung der alten Beträge
Bei Betragsrahmengebühren gilt zunächst einmal das Gleiche wie bei den Wertgebühren. Die neue Angelegenheit richtet sich nach neuem Recht. Die anzurechnende Angelegenheit richtet sich nach altem Recht. Angerechnet wird nach den Beträgen des alten Rechts.
Beispiel
Der Anwalt hatte im November 2020 den Auftrag erhalten, gegen einen Bescheid des Sozialamts Widerspruch einzulegen. Nach Erhalt des Widerspruchsbescheid Im Januar 2021 erhält er den Auftrag zur Klage, über die mündlich verhandelt wird.
Außergerichtlich richten sich die Gebührenbeträge nach altem Recht. Ausgehend von der sog. Schwellengebühr (Anm. zu Nr. 2302 VV) war wie folgt abzurechen:
I. Außergerichtliche Vertretung nach altem Recht | |||
1. | Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV | 300,00 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 320,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 60,80 EUR | |
Gesamt | 380,80 EUR |
Im gerichtlichen Verfahren richten sich die Gebühren dagegen wiederum nach neuem Recht. Anzurechnen ist die vorangegangene Geschäftsgebühr zur Hälfte, und zwar so, wie sie angefallen ist, nämlich nach den alten Beträgen. Im gerichtlichen Verfahren ist daher ausgehend von den Mittelgebühren wie folgt zu rechnen:
II. Gerichtliches Verfahren nach neuem Recht | |||
1. | Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV | 360,00 EUR | |
2. | gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen | – 150,00 EUR | |
(altes Recht) | |||
3. | Terminsgebühr, Nr. 3106 VV | 335,00 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 565,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 107,35 EUR | |
Gesamt | 672,35 EUR |
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