Beispiel

Der Anwalt macht für seinen Mandanten außergerichtlich eine Forderung in Höhe von 10.000,00 EUR geltend. Hiernach wird ein Mahnbescheid erwirkt, gegen den der Antragsgegner Widerspruch einlegt, sodass das streitige Verfahren folgt.

Außergerichtlich war eine 1,3-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV aus 10.000,00 EUR angefallen.

Im Mahnverfahren ist eine 1,0-Verfahrensgebühr (Nr. 3305 VV) entstanden, auf die die Geschäftsgebühr hälftig anzurechen ist.

Anrechnung erfolgt in vollem Umfang und nicht nur in Höhe des Restbetrags

Im streitigen Verfahren ist eine 1,3-Verfahrengebühr (Nr. 3100 VV) angefallen, auf die wiederum die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens anzurechnen ist (Anm. zu Nr. 3305 VV), und zwar in voller Höhe und nicht nur in Höhe des verbleibenden Betrags nach Anrechnung.

I. Außergerichtliche Vertretung (Wert: 10.000,00 EUR)

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   631,80 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 651,80 EUR  
3. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   123,84 EUR
Gesamt 775,64 EUR

II. Mahnverfahren (Wert: 10.000,00 EUR)

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   486,00 EUR
2. anzurechnen gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV    
  0,65 aus 10.000,00 EUR   – 315,90 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 190,10 EUR  
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   36,12 EUR
Gesamt 226,22 EUR

III. Rechtsstreit (Wert: 10.000,00 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   631,80 EUR
2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3305 VV, 1,0 aus 10.000,00 EUR   – 486,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   583,20 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 749,00 EUR  
5. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   142,31 EUR
Gesamt 891,31 EUR

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