Das Gericht ist zur Aufforderung verpflichtet
Der Rechtspfleger ist nach Eingang eines Kostenausgleichungsantrags lediglich verpflichtet, die Gegenseite zur Geltendmachung ihrer Kosten aufzufordern (OLG Naumburg AGS 2008, 99).
Pflicht zur Kostenausgleichung nur bei Anträgen beider Parteien
Der Rechtspfleger muss eine Ausgleichung der Kosten beider Parteien aber nur vornehmen und einen einheitlichen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, wenn beide Parteien ihre Kosten zur Ausgleichung angemeldet haben (LG Bonn Rpfleger 1984, 33). Eine Verpflichtung zur Durchführung des Kostenausgleichungsverfahrens bei Verteilung der Kosten nach Quoten enthält die Bestimmung somit nicht. Liegt nach Fristablauf nur ein Antrag vor, erfolgt eine einseitige Kostenfestsetzung für die Partei, die ihre Kosten angemeldet hat.
Wann ist die Frist abgelaufen?
Die Aufforderung zur Einreichung der Kosten ist dem Gegner zuzustellen. Die Frist zur Einreichung läuft nach dem Gesetzeswortlaut eine Woche nach der Zustellung ab. Hat die zur Einreichung der Berechnung ihrer Kosten aufgeforderte Partei diese Frist verstreichen lassen, entscheidet der Rechtspfleger. Er ist nicht verpflichtet, diese Entscheidung abzuändern, wenn die Kostenanmeldung der säumigen Partei erst nach Absetzung der Entscheidung, aber vor ihrer Ausfertigung und Zustellung eingeht (OLG Hamm JurBüro 1996, 262 = Rpfleger 1996, 261; OLG Köln Rpfleger 1975, 66; LG Hannover Rpfleger 1989, 342; a.A. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 106 Rn 4). Nur dann führt § 106 ZPO zu der vom Gesetz angestrebten Beschleunigung und Vereinfachung des Kostenfestsetzungsverfahrens.
Getrennte Kostenausgleichung ermöglicht Quotenvorrecht
Der Klägerin stand ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1/3 der Kosten gegen die Beklagte zu. Die Rechtsschutzversicherung der Klägerin des vorliegenden Verfahrens hatte die Anwaltskosten der Klägerin abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR bereits gezahlt. Der Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen. Allerdings kann dieser Übergang gem. § 86 Abs. 1 S. 2 VVG von dem Rechtsschutzversicherer nicht zum Nachteil der Klägerin als Versicherungsnehmerin geltend gemacht werden (Quotenvorrecht). Bei der getrennten Kostenausgleichung ergibt sich auch bei überwiegendem Unterliegen des rechtsschutzversicherten Mandanten ein quotenbevorrechtigter Erstattungsanspruch des Mandanten. Das bedeutet, dass die Klägerin in dem vom LG Frankfurt/M. entschiedenen Fall aus ihrem separat festgesetzten Erstattungsanspruch die Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR behalten darf und nur der Restbetrag an den Rechtsschutzversicherer auszukehren ist. Hätte sich der Klägervertreter auf eine gemeinsame Kostenausgleichung eingelassen, wäre für die Klägerin kein quotenbevorrechtigter Erstattungsanspruch festgestellt worden (vgl. hierzu ausführlich N. Schneider, RVGreport 2011, 362).