Die Kosten der Säumnis sind vorab der säumigen Partei aufzuerlegen

Ist eine Partei im ersten Verhandlungstermin säumig, sodass gegen sie ein Versäumnisurteil ergeht, und wird dann auf Einspruch hin das Verfahren fortgesetzt, so hat die Partei nach § 344 ZPO die Kosten der Säumnis auch dann zu tragen, wenn das Versäumnisurteil aufgehoben und anschließend gegenteilig entschieden wird. Die Kosten der Säumnis sind nach § 344 ZPO auszutrennen und vorab der säumigen Partei aufzuerlegen. Eines gesonderten Ausspruchs bedarf es allerdings nur, wenn die säumige Partei nicht ohnehin die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

 

Beispiel

Im Termin zur mündlichen Verhandlung (Streitwert: 10.000,00 EUR) erscheint der Beklagte nicht, sodass er antragsgemäß durch Versäumnisurteil zur Zahlung verurteilt wird. Nach Einspruch wird erneut verhandelt. Das Gericht hält das Versäumnisurteil

a) in voller Höhe aufrecht und legt dem Beklagten auch die weiteren Kosten auf,
b) lediglich in Höhe eines Betrages von 2.500,00 EUR aufrecht und weist die Klage im Übrigen ab.

Im Fall a) bedarf es keines Ausspruchs nach § 344 ZPO, da der Beklagte ohnehin die gesamten Kosten des Verfahrens trägt.

Im Fall b) sind die Kosten des Rechtsstreits zu 25 % dem Beklagten aufzuerlegen und zu 75 % dem Kläger; die Kosten der Säumnis hat der Beklagte allerdings vorab alleine zu tragen.

In solchen Fällen ist zu fragen, worin die Kosten der Säumnis bestehen. Dabei wird häufig auf die Kosten des Termins abgestellt, in dem die Partei säumig geblieben war. Das ist jedoch unzutreffend. Auch die Kosten eines weiteren Termins sind nicht unbedingt säumnisbedingt.

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