Beratungshilfe auch in steuerrechtlichen Angelegenheiten

Der Gesetzgeber hatte nach bisherigem Recht bestimmte Angelegenheiten aus der Beratungshilfe ausdrücklich ausgenommen. Nach neuem Recht umfasst § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BerHG alle rechtlichen Angelegenheiten und zwar zurückzuführen auf eine Vorgabe des BVerfG (BVerfGE 122, 39), wonach die Beratungshilfe auch auf steuerrechtliche Angelegenheiten erweitert werden sollte. Gem. § 2 Abs. 2 S. 1 BerHG wird Beratungshilfe nunmehr in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt.

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