1. § 3a Abs. 4 RVG (Vergütungsvereinbarung)
Vergütungsvereinbarungen künftig auch bei Beratungshilfe möglich
§ 3 Abs. 4 RVG ist eine Folgeänderung zum Wegfall des früheren Verbots gem. § 8 BerHG a.F., Vergütungsvereinbarungen zu treffen. Auf Vergütungsvereinbarungen sind künftig auch im Rahmen der Beratungshilfe die allgemeinen Vorschriften anwendbar.
2. § 4 Abs. 1 RVG (Erfolgsunabhängige Vergütung)
Vom Gesetzgeber ist die Möglichkeit geschaffen worden, unentgeltlich, d.h. pro bono tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen. Dies war nach früherem Recht allenfalls für die außergerichtliche reine Beratungstätigkeit, nicht aber für Vertretungsfälle möglich mit der Einschränkung des bisherigen § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO. Es ist daher nunmehr zulässig, auf eine Vergütung in Beratungshilfefällen ganz zu verzichten, wobei der erstattungspflichtige Gegner von diesem Verzicht nicht profitieren soll und § 4 Abs. 1 S. 3 RVG deshalb die Vorschrift des § 9 BerHG ausdrücklich für anwendbar erklärt.
3. § 4a Abs. 1 S. 3 RVG (Erfolgshonorar)
Erfolgshonorar auch im Bereich der Beratungshilfe möglich
§ 4a Abs. 1 S. 3 RVG ermöglicht Rechtsanwälten und Rechtsuchenden die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Bis zum 30.6.2008 war es generell unzulässig, Erfolgshonorare oder eine Beteiligung am erstrittenen Betrag überhaupt zu vereinbaren. Dies hatte das BVerfG als verfassungswidrig angesehen (BVerfG FamRZ 2007, 65 = NJW 2007, 979), sodass der Gesetzgeber zunächst durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.6.2008 (BGBl. I S. 1000) weitreichende Neuregelungen im Bereich der Vergütungsvereinbarung umgesetzt hatte. § 8 BerHG a. F. bestimmte weiterhin, dass Vereinbarungen über die Vergütung nichtig sind. Die Beschränkung ist nunmehr durch Aufhebung der Vorschrift des § 8 BerHG a.F. mit Wirkung zum 1.1.2014 entfallen.
Die Neufassung der Vorschrift steht im unmittelbaren Zusammenhang mit § 8a BerHG n.F., der u.a. bestimmt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Vergütungsanspruch des Anwalts bei Aufhebung bereits bewilligter oder Ablehnung nachträglich beantragter Beratungshilfe besteht. An der bisherigen Regelung, wonach Vergütungsvereinbarungen im Bereich der Beratungshilfe nichtig sind, hat der Gesetzgeber nicht länger festgehalten. Er hat deshalb mit § 8a BerHG das bisherige pauschale Verbot einer Vergütungsvereinbarung abgeschafft und zusätzlich in § 4a Abs. 1 S. 3 RVG für Rechtsanwälte und Rechtsuchende die Möglichkeit geschaffen, auch in Mandaten aus dem Bereich der Beratungshilfe ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Dies war bisher nicht möglich, weil § 4a Abs. 1 S. 1 RVG ein Erfolgshonorar nur ermöglicht hatte, wenn der Auftraggeber ohne die Vereinbarung eines solchen aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Diese Voraussetzung ist aber bei Beratungshilfeangelegenheiten nie erfüllt, weil Rechtsanwälte gem. § 49a BRAO zur Übernahme von Beratungshilfeangelegenheiten verpflichtet sind und der Rechtsuchende selbst nur die geringe Beratungshilfegebühr schuldet. Deshalb würde er also niemals von der Rechtsverfolgung abgehalten. Ziel der Neuregelung ist es deshalb, Rechtsanwälten für eine Leistung, die zu einem erheblichen Vermögenszuwachs beim Antragsteller geführt hat, eine angemessene Vergütung zukommen zu lassen.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber § 4a Abs. 1 S. 4 RVG angefügt, wonach für die Beurteilung nach § 4a Abs. 1 S. 1 die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht bleibt.
4. Anm. zu Nr. 7002 VV
Die Anm. zu Nr. 7002 VV stellt nunmehr klar, dass als Auslagen nicht mehr als 20 % der für die Beratungshilfe anfallenden Festgebühren zu bewilligen sind.
Unbenommen bleibt es der Beratungsperson allerdings, die tatsächlich angefallenen Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach der Nr. 7001 VV geltend zu machen.
Die Klarstellung, dass sich die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Fällen, in denen Gebühren aus der Staatskasse bezahlt werden, grundsätzlich nach diesen richtet, gilt auch bei der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe oder bei den Gebühren, die die Pflichtverteidigung betreffen. Die Bedeutung dieser Vorschrift ist gering, da die Postentgeltpauschale bei Beratungshilfe immer schon nach den Beratungshilfegebühren berechnet wurde und bei der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe die Gebühren – mit Ausnahme von Vollstreckungstätigkeiten bis 13.000,00 EUR – immer über 100,00 EUR liegen, sodass der Höchstbetrag der Pauschale erreicht ist.