Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Wertberechnung unterscheidet das Gesetz zwischen Verfahren, die auf Antrag eingeleitet werden, und Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden.
a) Antragsverfahren
Zeitpunkt der Antragstellung ist maßgebend
Abzustellen ist in Antragsverfahren auf den Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung (§ 34 S. 1 FamGKG). Wichtig ist dabei der Eingang des die Instanz einleitenden Antrags, der schriftsätzlich zu Protokoll der Geschäftsstelle oder auch in der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann. Nachträgliche Wertveränderungen sind unerheblich. Bedeutung hat diese Vorschrift vor allem in Ehesachen, für die u.a. auf das dreifache Monatseinkommen und das Vermögen abgestellt wird (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Maßgebend ist insoweit das Einkommen der letzten drei Monate vor Einreichung des Scheidungsantrags und das aktuelle Vermögen bei Einreichung. Nachträgliche Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind unerheblich.
b) Verfahren von Amts wegen
Zeitpunkt der Fälligkeit der Gerichtsgebühr ist maßgebend
In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet worden sind, fehlt es an einer Antragstellung. Das Gesetz stellt in diesem Fall auf den Zeitpunkt ab, zu dem die (Gerichts-)Gebühr fällig wird (§ 34 S. 2 FamGKG). Die Fälligkeit wiederum ergibt sich aus den §§ 9 bis 11 FamGKG, wobei für Amtsverfahren nur eine Fälligkeit nach § 11 FamGKG in Betracht kommt.
Zu diesen Amtsverfahren zählen alle Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, auch wenn im konkreten Fall der "Antrag" von einem Beteiligten gestellt worden ist. Dieser "Antrag" gilt dann als Anregung, das Verfahren von Amts wegen einzuleiten. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung durch einen Beteiligten wäre auch gar nicht möglich, da häufig auch Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens wertbildende Kriterien sind. Diese können aber erst bei Beendigung des Verfahrens beurteilt werden.
Beispiel: Amtsverfahren
Der Kindesvater beantragt eine Regelung zum Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind.
Da es sich um ein Verfahren handelt, das von Amts wegen eingeleitet werden kann, ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gerichtsgebühr abzustellen, nicht auf den Eingang des Antrags des Kindesvaters.
1. In Amtsverfahren wird der Wert, anders als in Antragsverfahren, anhand einer vollständigen Sicht auf das abgeschlossene Verfahren bemessen. Ob der Wert zu Verfahrensbeginn bei einer Aussicht auf den zu erwartenden Verfahrensverlauf höher oder niedriger hätte angesetzt werden müssen, bleibt unbeachtet.
2. Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Wertbemessung einer Umgangssache ist die Beendigung des Verfahrens, weil es auch dann von Amts wegen eingeleitet wird, wenn ein bestimmter Antrag dazu anregt. Die Umstände, die für die Bewertung von Bedeutung sind, sind so zu berücksichtigen, wie sie bei Verfahrensabschluss tatsächlich gegeben sind.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.6.2016 – 13 WF 126/16, AGS 2016, 526 = NZFam 2016, 1109 = FamRZ 2017, 56