I. Ausgangslage
Nach Bußgeldbescheid kann Ratenzahlung beantragt werden
Ist es dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, ein gegen ihn verhängtes Bußgeld sofort zu zahlen, so kann ihm nach § 18 OWiG eine Zahlungsfrist bewilligt oder ihm gestattet werden, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.
Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen die Vollstreckungsbehörde (§ 93 OWiG). Vollstreckungsbehörde wiederum ist im Falle eines Bußgeldbescheids die Verwaltungsbehörde (§ 92 OWiG). Im Falle einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung ist die Staatsanwaltschaft zuständig (§ 91 OWiG i.V.m. §§ 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 459, 459g Abs. 1, Abs. 2 StPO; §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 2, 84, 85 Abs. 5 JGG).
Erfahrungsgemäß stehen die Vollstreckungsbehörden einer Ratenzahlung offen gegenüber, insbesondere bei hohen Bußgeldern, was in der Praxis wiederum insbesondere dann vorkommt, wenn auf Antrag des Betroffenen von einem drohenden Fahrverbot gegen Anhebung der Geldbuße abgesehen worden ist. Zum Teil werden Einkommensnachweise verlangt. Zum Teil wird Ratenzahlungsanträgen aber auch ohne weitere Nachforschungen und Auskünfte stattgegeben.
II. Verwaltungsgebühren/Gerichtsgebühren
Keine Gerichts- und Verwaltungsgebühren
Für den Antrag auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen oder Ratenzahlung werden keine gesonderten Verwaltungsgebühren erhoben. Auch das GKG sieht für solche Verfahren keine gesonderte Gebühr vor.
III. Anwaltsvergütung
Für Anwalt gesonderte Angelegenheit
Während ein Ratenzahlungsantrag im Verfahren mit den dort verdienten Gebühren abgegolten wird, zählt der nachträgliche Antrag auf Ratenzahlung für den Verteidiger nicht mehr zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde bzw. zum gerichtlichen Verfahren, da diese Verfahren spätestens mit Rechtskraft des Bußgeldbescheids abgeschlossen sind (siehe dazu auch Anm. Abs. 5 zu Nr. 5200 VV).
Das Verfahren über einen nachträglichen Antrag auf Bewilligung von Ratenzahlung stellt vielmehr eine Angelegenheit der Vollstreckung dar. Der Verteidiger beantragt nämlich für seinen Mandanten einen Vollstreckungsaufschub, indem er beantragt, dass die Geldbuße nicht auf einmal zu zahlen sei, sondern in einzelnen Teilraten gezahlt werden könne.
Abzurechnen als Einzeltätigkeit
Für Tätigkeiten im Rahmen der Vollstreckung sieht das RVG in Ordnungswidrigkeitenverfahren – im Gegensatz zu den Strafverfahren (Nrn. 4200 ff. VV) – keine gesonderten Gebühren vor. Daher werden in Ordnungswidrigkeitenverfahren Tätigkeiten in der Vollstreckung nach Nr. 5200 VV als Einzeltätigkeit vergütet (Anm. Abs. 4 zu Nr. 5200 VV). Der Verteidiger erhält also unabhängig von seiner Vergütung im Bußgeldverfahren für den nachträglichen Antrag auf Ratenzahlung eine gesonderte Gebühr nach Nr. 5200 VV zuzüglich Auslagen, insbesondere einer gesonderten Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV.
Der Gebührenrahmen beläuft sich auf 20,00 bis 110,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt damit 65,00 EUR.
Grundsätzlich dürfte bei einem Antrag auf Ratenzahlung von einer Mittelgebühr auszugehen sein. Der Antrag muss in der Regel keine umfangreichen Ausführungen oder rechtlichen Bewertungen, sondern lediglich eine kurze Darstellung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen enthalten.
IV. Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherer muss eintreten
Die für einen Ratenzahlungsantrag anfallenden Anwaltskosten sind auch im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung gedeckt. Der Versicherungsschutz umfasst die gesamten Kosten der Verteidigung. Dazu gehört auch ein nachträglicher Ratenzahlungsantrag.
AGKompakt 1/2018, S. 7