Einführung

Verfahren auf Abänderung von Vergleichen, Urkunden oder Entscheidungen nach den §§ 237 und 253 FamFG sind Unterhaltssachen, und zwar Familienstreitsachen. Der Verfahrenswert richtet sich daher nach § 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG.

I. Differenzbetrag ist maßgebend

Abänderungsinteresse ist maßgebend

Wird die Abänderung eines Unterhaltstitels beantragt, so richtet sich der Wert nach dem Abänderungsinteresse. Maßgebend ist die Differenz zwischen dem festgesetzten Betrag und dem begehrten abzuändernden Betrag. Unerheblich ist insoweit, ob eine Herauf- oder eine Herabsetzung begehrt werden. In beiden Fällen gilt der jeweilige Differenzbetrag.

 
Hinweis

Der Verfahrenswert für die Heraufsetzung titulierten Unterhalts richtet sich nach der Differenz zwischen dem titulierten und dem mit der Abänderung erstrebten maßgeblichen Unterhaltsbetrag.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.9.2016 – 13 WF 214/16, AGS 2017, 278 = NZFam 2017, 320

II. Zukünftige Beträge

Auf die Antragseinreichung folgende 12 Monate sind maßgebend

Soweit (nur) eine zukünftige Abänderung beantragt wird, gelten die begehrten Differenzbeträge der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate.

 
Hinweis

Abzustellen ist nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG insoweit auf die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.9.2016 – 13 WF 214/16, AGS 2017, 278 = NZFam 2017, 320

 

Beispiel 1

Aufgrund eines geschlossenen Vergleichs schuldet der Kindesvater monatlich 356,00 EUR Unterhalt. Das 7-jährige Kind reicht im März einen Abänderungsantrag ein, mit dem es die Heraufsetzung des Unterhalts ab April auf 408,00 EUR begehrt.

Der Verfahrenswert beläuft sich auf:

 
12 x (408,00 EUR – 356,00 EUR =) 52,00 EUR = 624,00 EUR

Schwankungen sind zu berücksichtigen

Soweit innerhalb der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate verschieden hohe Abänderungen beantragt werden, sind diese zu berücksichtigen, da nicht der zwölffache Monatswert, sondern der Wert der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate gilt.

 

Beispiel 2

Das Kind ist fünf Jahre alt und wird im Oktober sechs Jahre alt. Aufgrund eines geschlossenen Vergleichs schuldet der Kindesvater monatlich 298,00 EUR Unterhalt. Das Kind reicht im März einen Abänderungsantrag ein, mit dem es die Heraufsetzung des Unterhalts ab April auf 321,00 EUR und ab Oktober auf 382,00 EUR begehrt.

Der Verfahrenswert beläuft sich auf:

 
6 x (321,00 EUR – 298,00 EUR =) 23,00 EUR = 138,00 EUR
6 x (382,00 EUR – 298,00 EUR =) 84,00 EUR = 504,00 EUR
Gesamt 642,00 EUR

Beträge nach Ablauf von 12 Monaten sind unerheblich

Soweit für die Zeit nach Ablauf der ersten zwölf Monate seit Antragseinreichung ggfs. eine höhere Abänderung (gestaffelte Abänderung) begehrt wird, ist dies für den Verfahrenswert irrelevant.

 

Beispiel 3

Das Kind ist 11 Jahre alt und wird im Januar 2019 12 Jahre alt. Aufgrund eines geschlossenen Vergleichs schuldet der Kindesvater monatlich 356,00 EUR Unterhalt. Das Kind hat im Dezember 2017 einen Abänderungsantrag eingereicht, mit dem es die Heraufsetzung des Unterhalts ab Januar 2018 auf 382,00 EUR und ab Januar 2019 auf 464,00 EUR begehrt.

Der Verfahrenswert beläuft sich auf:

 
12 x (382,00 EUR – 356,00 EUR =) 26,00 EUR = 312,00 EUR

Die weiteren Monate ab Januar 2019 spielen für den Verfahrenswert keine Rolle.

III. Fällige Beträge

Fällige Beträge sind hinzuzurechnen

Ebenso wie bei Zahlungsanträgen sind auch bei Abänderungsanträgen fällige Beträge hinzuzurechnen (§ 51 Abs. 2 FamGKG). Soweit also fällige Unterhaltsbeträge abgeändert werden sollen, sind diese dem Wert der laufenden Unterhaltsabänderung hinzuzurechnen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unterhalt nach § 1612 Abs. 3 BGB grundsätzlich am Ersten eines Monats im Voraus fällig ist, so dass die Abänderung des Unterhalts für den laufenden Monat bereits zu den fälligen Beträgen zählt.

 
Hinweis

Zu berücksichtigen sind neben den zukünftigen Beträgen nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG auch die bis zur Einreichung aufgelaufenen fälligen Beträge.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.9.2016 – 13 WF 214/16, AGS 2017, 278 = NZFam 2017, 320

 

Beispiel 4

Aufgrund eines geschlossenen Vergleichs schuldet der Kindesvater monatlich 362,00 EUR Unterhalt. Das 7-jährige Kind reicht im März einen Abänderungsantrag ein, mit dem es die Heraufsetzung des Unterhalts ab Februar auf 441,00 EUR begehrt.

Der Wert beläuft sich auf:

 
künftige Beträge (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG):  
12 x (441,00 EUR – 362,00 EUR =) 79,00 EUR = 948,00 EUR
fällige Beträge (§ 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG):  
2 x (441,00 EUR – 362,00 EUR =) 79,00 EUR = 158,00 EUR
Gesamt 1.106,00 EUR

Eine Begrenzung der fälligen Beträge ist – im Gegensatz zum laufenden Unterhalt – nicht vorgesehen, so dass theoretisch mehr als zwölf fällige Beträge zu berücksichtigen sein können.

IV. Abänderung und Rückzahlung

Rückzahlungsantrag ist nicht werterhöhend

Wird die Herabsetzung des Unterhalts beantragt und kann der Unterhaltsschuldner nicht eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung erreichen, muss er den aus seiner Sicht überhöhten Unterhalt zunächst weiterzahlen. Insoweit wird in der Regel der Abänderungsantrag mit einem Antrag auf Rückzahlung der sich nac...

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