Ist einem Ehegatten für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden und wird anschließend eine Folgenvereinbarung geschlossen, dann erstreckt sich die Verfahrenskostenhilfe gem. § 48 Abs. 3 RVG auch auf die Terminsgebühr aus dem Mehrwert.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.7.2009 – 2 WF 33/09

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