Anwalt erhält auch Reisekosten vom Auftraggeber
Nach den Nrn. 7003-7006 VV erhält der Anwalt vom Mandanten auch seine Reisekosten einschließlich Tages- und Abwesenheitsgeld vergütet. Zu den Reisekosten zählen insbesondere die Fahrtkosten (Nrn. 7003, 7004 VV), sei es mit dem Pkw oder einem anderen Verkehrsmittel (Bahn, Flugzeug, Taxi o.ä.), sowie sonstige Auslagen (Nr. 7005 VV) wie Parkgebühren, Gebühren für eine Fähre etc. Des Weiteren erhält der Anwalt nach Nr. 7006 VV ein gestaffeltes Tages- und Abwesenheitsgeld.
Auslagen sind umsatzsteuerpflichtig
Wie die gesamte Vergütung sind auch die Auslagen umsatzsteuerpflichtig (AnwK-RVG-N. Schneider, 6. Aufl. 2012, Nr. 7008 VV Rn 42 ff.). Der Anwalt muss also, soweit kein Ausnahmetatbestand vorliegt, auch auf die von ihm vereinnahmten Reisekosten Umsatzsteuer abführen. Diese abzuführende Umsatzsteuer kann er nach Nr. 7008 VV dem Mandanten als weiteren Auslagentatbestand in Rechnung stellen.
Die Abrechnung der Reisekosten und der darauf entfallenden Umsatzsteuer bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Zum Teil werden Reisekosten ohne Umsatzsteuer abgerechnet.
Beispiel
Der Anwalt hat vor dem 50 km entfernten auswärtigen Gericht einen Termin wahrgenommen (Gegenstandswert 2.500,00 EUR). Er ist mit dem Pkw angereist und hat 5,00 EUR für das Parkhaus gezahlt. Er rechnet wie folgt ab:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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209,30 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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193,20 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
4. |
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV |
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(2 x 50 km x 0,30 EUR/km) |
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30,00 EUR |
5. |
Abwesenheitspauschale, Nr. 7006 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme 1 |
472,50 EUR |
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6. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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89,78 EUR |
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Zwischensumme 2 |
562,28 EUR |
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7. |
Parkgebühren, Nr. 7005 VV |
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5,00 EUR |
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Gesamt |
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567,28 EUR |
Diese Abrechnung ist schon deshalb falsch, weil auch auf die vereinnahmten Parkgebühren Umsatzsteuer abzuführen und damit nach Nr. 7008 VV dem Mandanten in Rechnung zu stellen ist.
Des Weiteren wird häufig nicht berücksichtigt, dass in den Auslagen nach Nr. 7005 VV gegebenenfalls selbst Umsatzsteuer enthalten ist und diese dem Mandanten nicht berechnet werden darf (OLG Koblenz AGS 2011, Heft 12).
Vorsteuerabzugsberechtigung des Anwalts ist zu beachten
Soweit in den nach den Nrn. 7003 ff. VV abzurechnenden Auslagen Umsatzsteuer enthalten ist, darf diese nicht dem Mandanten berechnet werden. Der Anwalt ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Daher belasten ihn verauslagte Kosten stets nur in Höhe der Nettobeträge. Die darin enthaltene Umsatzsteuer kann der Anwalt als Vorsteuer abziehen, sodass sie für ihn nur einen durchlaufenden Posten darstellt. Er darf daher dem Mandanten nur den Nettobetrag in Rechnung stellen. Hiernach ist allerdings wieder zu beachten, dass die Vergütung des Anwalts selbst umsatzsteuerpflichtig ist und dann einheitlich mit Umsatzsteuer zu belegen ist. Die zu erhebende Umsatzsteuer beträgt für den Anwalt 19 %, unabhängig davon, ob in den Reisekosten Umsatzsteuer mit einem geringeren Umsatzsteuersatz enthalten ist oder ob sie gar keiner Umsatzsteuer unterliegen.
Beispiel
Wie im vorangegangenen Beispiel; der Anwalt ist jedoch mit dem Zug angereist. Für die Zugfahrkarte hat er (einschließlich 19 % Umsatzsteuer) 35,70 EUR gezahlt und für das Taxi vom Bahnhof zum Gericht und zurück 2 x 10,00 EUR einschließlich 7 % Umsatzsteuer.
Da der Anwalt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die 19 % Umsatzsteuer aus dem Bahnticket im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen. Seine Kostenbelastung beträgt insoweit also lediglich 30,00 EUR. Daher darf auch nur dieser Betrag angesetzt werden.
Auch hinsichtlich der Taxikosten ist der Anwalt zum Vorsteuerabzug berechtigt. Da die Taxikosten nur mit 7 % versteuert werden, ergibt sich hier ein Nettobetrag in Höhe von 18,70 EUR, sodass nur dieser Betrag abgerechnet werden darf.
Zu beachten ist dann allerdings, dass auf die Nettokosten ebenso wie auf die sonstigen Gebühren und Auslagen einheitlich Umsatzsteuer zu erheben ist, und zwar 19 %.
Dass die Taxikosten selbst nur mit 7 % zu versteuern waren, ist unerheblich. Dieser geringere Steuersatz gilt nur für den Taxiunternehmer. Für den Anwalt gilt dagegen einheitlich der Steuersatz von 19 %.
Abzurechnen ist daher wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
209,30 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
193,20 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
4. |
Fahrkosten Bahn, Nr. 7003 VV (netto) |
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30,00 EUR |
5. |
Fahrtkosten Taxi, Nr. 7003 VV (netto), |
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2 x 9,35 EUR |
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18,70 EUR |
6. |
Abwesenheitspauschale, Nr. 7006 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
491,20 EUR |
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7. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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93,33 EUR |
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Gesamt |
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584,53 EUR |
Richtiger Umsatzsteuerausweis ist für die Kostenerstattung erforderlich
Diese zutreffende umsatzsteuerrechtliche Behandlung hat nicht nur Bedeutung für die Abrechnung mit dem Mandanten, sondern auch für die Kostenerstattung. Soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, sind nur die an den Anwalt zu zahlenden Nettobeträge erstattungsfähig (§ 104 Abs. 2 ...