Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens entsteht anrechnungsfrei

Sind zwischen der Beendigung des Mahnverfahrens und dem Beginn des streitigen Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre vergangen, ist nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG eine Anrechnung auch für den Anwalt des Antragsgegners ausgeschlossen (OLG München AGS 2001, 151 = MDR 2000, 785 = OLGR 2000, 200 = JurBüro 2000, 469 = Rpfleger 2000, 516 = AnwBl 2000, 698 = NJW-RR 2000, 1727). Der Anwalt erhält die Gebühren im streitigen Verfahren anrechnungsfrei.

 

Beispiel 7

Der Anwalt war 2010 im Mahnverfahren wegen einer Forderung i.H.v. 5.000,00 EUR tätig. Nach Widerspruch des Antragsgegners wird das Verfahren zunächst nicht weiter betrieben. Erst im August 2013 wird beantragt, das streitige Verfahren durchzuführen.

Die nach altem Recht angefallene 0,5-Verfahrensgebühr der Nr. 3307 VV bleibt jetzt nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG anrechnungsfrei.

I. Mahnverfahren (Wert: 5.000,00 EUR)

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr Nr. 3307 VV a.F.   150,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 170,50 EUR  
5. 19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   32,40 EUR
Gesamt 202,90 EUR

II. Streitiges Verfahren (Wert 5.000,00 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, 3100 VV   393,90 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   363,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 777,50 EUR  
4. 19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   147,73 EUR
Gesamt 925,23 EUR

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