Auf die Anrechnung hat die Erhöhung der Schwellengebühr bei mehreren Auftraggebern keine Auswirkungen.

Erhöhung ist mit anzurechnen

Einerseits ist zu beachten, dass die Erhöhung Teil der Geschäftsgebühr ist und daher bis zur Anrechnungsgrenze mit in die Anrechnung einfließt.

Anrechnungsgrenze bleibt unverändert

Andererseits bleiben die Anrechnungsgrenzen unverändert und werden nicht erhöht.

LG Düsseldorf AGS 2007, 381 = MDR 2007, 1164 = JurBüro 2007, 480 = Rpfleger 2007, 629 = RVGreport 2007, 298 = VRR 2007, 399 = RVG prof. 182;
AG Stuttgart AGS 2007, 385 = MDR 2007, 1107 = ZMR 2007, 737 = JurBüro 2007, 522 = NJW-RR 2007, 1725;
LG Ulm AGS 2008, 163 = AnwBl. 2008, 73 = NJW-Spezial 2008, 155;
KG AGS 2009, 4 = NJ 2008, 461 = Rpfleger 2008, 669 = KGR 2008, 968 = JurBüro 2008, 585 = RVGreport 2008, 391 = NJW-Spezial 2009, 92 = VRR 2008, 439.
 

Beispiel

Der Anwalt ist von zwei Gesamtgläubigern wegen der außergerichtlichen Beitreibung einer Forderung i.H.v 6.000,00 EUR beauftragt worden. Die Sache ist weder umfangreich noch schwierig. Anschließend wird das gerichtliche Klageverfahren durchgeführt.

Der Anwalt erhält außergerichtlich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, die sich um 0,3 auf 1,6 erhöht (siehe Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV).

Im gerichtlichen Verfahren entsteht die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV, die sich ebenfalls um 0,3 auf 1,6 erhöht. Darauf ist die vorangegangene Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig, hier jedoch mit maximal 0,75 anzurechnen.

I. Außergerichtliche Vertretung

 
1. 1,6-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV (Wert: 6.000,00 EUR)   566,40 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 586,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   111,42 EUR
Gesamt 697,82 EUR

II. Gerichtliches Verfahren

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV (Wert: 6.000,00 EUR)   566,40 EUR
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen, 0,75 aus 6.000,00 EUR   -265,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 320,90 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   60,97 EUR
Gesamt 381,87 EUR
 

Beispiel

Der Anwalt ist von einer aus vier Personen bestehenden Bedarfgemeinschaft im Verwaltungsverfahren oder im Widerspruchsverfahren beauftragt worden. Die Sache ist weder umfangreich noch schwierig. Hiernach kommt es zum gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht. Dort soll von der Mittelgebühr ausgegangen werden.

Die Geschäftsgebühr der Nr. 2302 VV für das Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren erhöht sich um 90 % und beträgt somit 570,00 EUR.

Im gerichtlichen Verfahren entsteht die Mittelgebühr aus dem um 90 % erhöhten Gebührenrahmen, somit ebenfalls 570,00 EUR. Darauf ist die vorangegangene Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV hälftig, höchstens jedoch mit 175,00 EUR anzurechnen.

I. Verwaltungsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, Nrn. 2302 Nr. 1, 1008, Anm. zu Nr. 2302 VV   570,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 590,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   112,10 EUR
Gesamt 702,10 EUR

II. Gerichtliches Verfahren

 
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 3102, 1008 VV   570,00 EUR
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen   -175,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 415,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   78,85 EUR
Gesamt 493,85 EUR

Die gleichen Grundsätze gelten auch dann, wenn nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV Geschäftsgebühren aufeinander anzurechnen sind.

 

Beispiel

Der Anwalt ist von zwei Auftraggebern zunächst im Verwaltungsverfahren und sodann im Widerspruchsverfahren beauftragt worden. Der Gegenstandswert beläuft sich auf 8.000,00 EUR. Die Sache war weder im Verwaltungsverfahren noch im Widerspruchsverfahren umfangreich oder schwierig.

Ausgehend von der jeweils erhöhten Schwellengebühr (siehe Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV) ist wie folgt zu rechnen:

I. Verwaltungsverfahren

 
1. 1,6-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   729,60 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 749,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   142,42 EUR
Gesamt 892,02 EUR

II. Widerspruchsverfahren

 
1. 1,6-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   729,60 EUR
2. gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen, 0,75 aus 8.000,00 EUR   -342,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 407,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   77,44 EUR
Gesamt 485,04 EUR

AGKompakt 12/2013, S. 132 - 134

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