IX. Hinweispflicht auf eingeschränkte Kostenerstattung
Hinweispflicht auf eingeschränkte Kostenerstattung
In der Vergütungsvereinbarung muss ferner ein Hinweis zur eingeschränkten Kostenerstattung erteilt werden (§ 3a Abs. 1 S. 3 RVG). Es muss darauf hingewiesen werden, dass die gegnerische Partei, ein sonstiger Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss (siehe hierzu XVIII.). Dieser Hinweis ist auch bei Abschluss eines Erfolgshonorars geboten (§ 4a Abs. 3 S. 2 RVG).
Der fehlende Hinweis führt allerdings nicht zu einem Formverstoß und hat nicht die Unverbindlichkeit der Vereinbarung zur Folge, sondern kann nur zum Ersatz des Vertrauensschadens führen, wenn der Mandant auf die Kostenerstattung vertraut hat. Ein Hinweis darauf, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzliche übersteigt, ist daher nicht zwingend erforderlich, gleichwohl aber angebracht.
Kein Formmangel bei fehlendem Hinweis auf Kostenerstattung
Der fehlende Hinweis auf die eingeschränkte Kostenerstattung führt nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung.
BGH, Urt. v. 12.5.2016 – IX ZR 208/15, MDR 2016, 915 = AnwBl 2016, 692 = VersR 2016, 1139 = BB 2016, 1537 = BRAK-Mitt 2016, 200 = FA 2016, 242 = RVGprof. 2016, 156
Kein Formmangel bei fehlendem Hinweis auf Kostenerstattung
1. Der fehlende Hinweis auf die eingeschränkte Kostenerstattung führt nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung.
2. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht kann allenfalls Schadensersatzansprüche auslösen. Derartige Ansprüche muss der Mandant schlüssig vortragen.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.8.2014 – 2 U 2/14, AGS 2015, 9 = AnwBl 2015, 182 = NJW 2015, 418 = DStR 2015, 383 = JurBüro 2015, 78 = FamRZ 2015, 782 = Justiz 2015, 36 = DStRE 2015, 764 = VRR 2014, 443 = StRR 2014, 463 = NJW-Spezial 2015, 28 = IBR 2015, 106 = RVGprof. 2015, 24 = FF 2015, 130 = StRR 2015, 155 = FamRB 2015, 182
X. Mögliche Vereinbarungen
Mögliche Vereinbarungen
Welche Art von Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wird, ist den Parteien überlassen. Hier bieten sich vielfältige Möglichkeiten an, etwa
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ein Pauschalbetrag, |
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nach Abschnitten gestaffelte Pauschalen, |
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ein Vielfaches der gesetzlichen Gebühren oder die Festlegung auf einen bestimmten Satz oder Betrag bei Gebühren- oder Satzrahmen, |
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ein prozentualer Aufschlag auf die gesetzlichen Gebühren, |
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eine Zusatzgebühr zu den gesetzlichen Gebühren (BGH AnwBl 1978, 227) oder ein zusätzlicher Festbetrag (BGH NJW 1980, 1851), |
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die Festlegung eines höheren Gegenstandswertes (OLG Hamm AnwBl 1986, 452; LG Düsseldorf JurBüro 1991, 530), |
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die Vereinbarung mehrerer Angelegenheiten, obwohl nach dem RVG nur eine einzige Angelegenheit gegeben wäre (OLG Düsseldorf OLGR 1993, 160 = KostRspr BRAGO § 3, Nr. 28 m. Anm. Herget), |
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Zeithonorare (LG München I NJW 1975, 937 = AnwBl 1975, 63; OLG Frankfurt/M. OLGR 1993, 307; LG Düsseldorf AGS 1993, 38). |
Die Parteien können auch vereinbaren, dass die Höhe der Vergütung in das Ermessen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gestellt wird (§ 4 Abs. 3 S. 1 RVG).
Kein Ermessen Dritter
Unzulässig ist es dagegen, die Höhe der Vergütung in das Ermessen eines Vertragsteils (§ 4 Abs. 3 S. 2 RVG) oder eines Dritten (arg. e § 4 Abs. 3 S. 1 RVG) zu stellen. Geschieht dies dennoch, gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart (§ 4 Abs. 3 S. 2 RVG).
Kürzung einer Pauschale bei vorzeitiger Beendigung
Wird eine Pauschale vereinbart, so ist diese im Falle einer vorzeitigen Beendigung nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB zu kürzen.
Kürzung einer Pauschale
Muss der Rechtsanwalt seine Leistungspflicht aufgrund eines Vertrages mit Vergütungsvereinbarung nur zum Teil erfüllen, weil der Mandant nach § 627 BGB vorzeitig kündigt, hat er den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung durch substantiierten Tatsachenvortrag nachvollziehbar darzustellen. Fehlt ein derartiger Prozessvortrag, kommt auch eine Vergütungsschätzung in entsprechender Anwendung von § 287 ZPO nicht in Betracht.
OLG Koblenz, Beschl. v. 9.12.2013 – 5 U 1190/13, AGS 2014, 383 = JurBüro 2014, 532 (die Revision wurde nach Hinweis zurückgenommen)
Kürzung kann nicht abbedungen werden
Nach zutreffender Ansicht kann die Vorschrift des § 628 Abs. 1 S. 1 BGB nicht – jedenfalls nicht formularmäßig – abbedungen werden.
Keine Abdingbarkeit des § 628 Abs. 1. S. 1 BGB
1. Hat der Mandant das Mandat gem. § 627 BGB gekündigt, so ist vorrangig zu prüfen, welcher Teil des vereinbarten Pauschalhonorars dem Rechtsanwalt gem. § 628 Abs. 1. S. 1 BGB für die bisher geleisteten Dienste zusteht.
2. Erst dann kann sich die Frage anschließen, ob der den erbrachten Leistungen entsprechende Teil des vereinbarten Honorars unangemessen hoch erscheint und nach § 3 Abs. 3 BRAGO auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann.
3. Zur Frage, wann davon auszugehen ist, dass § 628 Abs. 1 S. 1 BGB durch die Honorarvereinbarung abbedungen worden ist.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.11.1984 – 8 U 44/84, AnwBl 1985, 201 = MDR 1985, 845
Keine Abdingbarkeit des § 628 Abs. 1. S. 1 BGB
Die Klausel in einem Steuerberatervertrag, nach...