Gegenstandswert richtet sich nach § 25 RVG

Der Gegenstandswert dieser Tätigkeit bemisst sich nicht mehr nach dem Wert des gerichtlichen Verfahrens, sondern richtet sich nach § 25 RVG.

Zinsen sind werterhöhend zu berücksichtigen

Wird wegen einer Geldforderung vollstreckt, gilt § 25 Nr. 1 RVG. Maßgebend ist die Forderung zuzüglich zwischenzeitlich angefallener Zinsen und Kosten. Die Vorschriften der §§ 43 Abs. 1 GKG, 37 Abs. 1 FamGKG, § 18 Abs. 2 S. 1 KostO gelten hier nicht. Vielmehr sind die Zinsen bis zum Tage der Vollstreckungsankündigung beim Gegenstandswert mit zu berücksichtigen.

Soweit der Schuldner bereits Teilleistungen erbracht hat und nur wegen einer Restforderung vollstreckt werden soll, ist nur der Wert dieser Restforderung zuzüglich darauf entfallender Kosten und Zinsen maßgebend.

Wird wegen Herausgabe einer Sache vollstreckt, gilt § 25 Nr. 2 RVG (Wert der Sache) und im Falle der Vollstreckungsandrohung wegen einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach dem Wert, den die erstrebte Handlung für den Gläubiger hat (§ 25 Nr. 3 RVG).

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