Schlagwortartige Bezeichnung der Vollstreckungsmaßnahmen reicht aus

Dass im Rahmen der Forderungsaufstellung eine geordnete Aufstellung der vorangegangenen Vollstreckungskosten vorzunehmen ist, dürfte an sich eine Selbstverständlichkeit sein. Ausreichen dürfte insoweit eine schlagwortartige Bezeichnung der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme, die Angabe des Gegenstandswertes und die Aufstellung der dazu gehörenden Gebühren und Auslagen.

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