Mitunter kommt es vor, dass ein Anwalt beauftragt wird, nach letztinstanzlicher Entscheidung und nach Erschöpfung des Rechtswegs zu prüfen, ob eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt und Aussicht auf Erfolg hat.
Prüfung ist eigene Angelegenheit
Feststehen dürfte, dass eine solche Tätigkeit nicht mehr zur Instanz zählt, sondern eine gesonderte Angelegenheit darstellt und gesonderte Gebühren auslöst. Die Frage ist aber, welche Gebühren entstehen.
Verfassungsbeschwerde steht einem Rechtsmittel gleich
Zum einen könnte man davon ausgehen, dass für die Prüfung der Erfolgssaussicht einer Verfassungsbeschwerde eine Prüfungsgebühr nach Nr. 2100 VV entsteht (so Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden, 2. Aufl. 2007, Rn 1082). Dafür spricht, dass die Verfassungsbeschwerde in ihrer Wirkung einem Rechtsmittel gleichkommt und im Falle des Erfolgs zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führt. Ferner spricht dafür, dass im Rahmen des § 21 Abs. 1 RVG die Verfassungsbeschwerde wie ein Rechtsmittel behandelt wird und das im Falle einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde wiederaufzunehmende Verfahren in analoger Anwendung des § 21 Abs. 1 RVG gegenüber dem Ausgangsverfahren als neue Angelegenheit angesehen wird (OVG Lüneburg AnwBl 1966, 137 = NJW 1966, 468 = SchlHA 1966, 170; AnwK-RVG/N. Schneider, 6. Aufl. 2011, Vor §§ 20, 21 Rn 47; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 20. Aufl. 2012, § 21 Rn 3).
Rahmengebühr nach Gegenstandswert
Abzurechnen wäre dann eine Gebühr in Höhe von 0,5 bis 1,0 nach dem Gegenstandswert. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nicht der Wert des Ausgangsverfahrens gilt, sondern gem. § 23 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 RVG der Wert des (potentiellen) Verfassungsbeschwerdeverfahrens, der sich aus § 37 Abs. 2 S. 2 RVG ergibt. Er beträgt mindestens 4.000,00 EUR (ab dem 1.7.2013: mindestens 5.000,00 EUR). In der Regel bleibt der Wert hinter dem des Ausgangsverfahrens zurück.
Alternativ Beratungstätigkeit
Sofern man eine Prüfungstätigkeit nach Nr. 2100 VV ablehnt, müsste man von einer Beratungsgebühr nach § 34 RVG ausgehen. In diesem Fall ist eine Gebührenvereinbarung zu schließen (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG). Anderenfalls gilt eine angemessene Vergütung nach bürgerlichem Recht (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG), die bei Beratung eines Verbrauchers auf 250,00 EUR begrenzt ist (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG).
Wichtig
Unabhängig davon, wie die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde zu vergüten ist, sollte der Anwalt unbedingt eine Vergütungsvereinbarung treffen.