I. Überblick
Die Frage, ob in sozialgerichtlichen Kostenverfahren eine Beschwerde gegeben ist, bereitet der Praxis seit Jahren erhebliche Schwierigkeiten.
Der Grund dafür liegt darin, dass nach § 197 Abs. 2 SGG Entscheidungen in der Kostenfestsetzung nur mit der Erinnerung anfechtbar sind. Gleiches gilt generell für Entscheidungen des Urkundsbeamten (§ 178 S. 1 SGG) Dies hatte die Rechtsprechung häufig dazu verleitet, in sämtlichen Kostenverfahren die Beschwerde als nicht statthaft anzusehen.
Beschwerdeausschluss betrifft nur die Verfahren nach dem SGG
Diese Rechtsprechung war rechtswidrig, da die §§ 197 Abs. 2, 178 S. 1 SGG nur die Verfahren betreffen, die sich nach dem SGG richten, nicht aber auch die Kostenverfahren, die nach dem RVG oder dem GKG ablaufen.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
II. Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 Abs. 1 SGG, § 104 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO
Erinnerung gegen Kostenfestsetzung
Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 Abs. 1 SGG, § 104 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO gelten die Vorschriften der §§ 178 S. 1 und 197 Abs. 2 SGG unmittelbar. Hier ist gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten lediglich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegeben (§ 197 Abs. 2 SGG).
Beschwerde ist ausgeschlossen
Eine Beschwerde ist nicht zulässig. Daran haben § 1 Abs. 3 GKG und § 1 Abs. 3 RVG nichts geändert, da diese Vorschriften nur für die dortigen Kostenverfahren gelten und nicht analogiefähig sind. (Bayerisches LSG NZS 2014, 879 = RVGreport 2015, 32; Thüringer LSG AGS 2014, 422; Sächsisches LSG AGS 2013, 486 = NJW-Spezial 2013, 668 = RVGreport 2013, 441 = NZS 2013, 880).
III. Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG
Erinnerung möglich, Beschwerde ausgeschlossen
Hier gilt das Gleiche wie für die Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 Abs. 1 SGG, § 104 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO, da nach § 11 Abs. 3 S. 2 RVG die Verfahrensvorschriften der jeweils zugrunde liegenden Verfahrensordnung entsprechend anzuwenden sind. Auch hier ist also die Erinnerung gegeben, nicht aber auch die Beschwerde.
IV. Festsetzung der PKH-Vergütung
Festsetzung folgt den Vorschriften des RVG
Die Festsetzung der PKH-Vergütung folgt nicht den Vorschriften des SGG, sondern den Vorschriften des RVG (§ 55 ff. RVG).
Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung
Hier ist gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten immer (unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstands) die unbefristete Erinnerung gegeben (§ 56 RVG). Durch § 1 Abs. 3 RVG ist klargestellt, dass der Ausschluss nach §§ 197 Abs. 2, 178 S. 1 SGG hier nicht greift (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.7.2014 – L 20 SO 173/14 B).
Der Urkundsbeamte kann der Erinnerung abhelfen. Anderenfalls legt er sie dem Richter zur abschließenden Entscheidung vor.
Sofortige Beschwerde möglich
Gegen die Entscheidung des Richters ist die sofortige Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG gegeben, soweit der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 EUR übersteigt oder der Richter in seiner Entscheidung die Beschwerde zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 S. RVG).
Soweit das LSG als erstinstanzliches Gericht entschieden hat, scheidet die Beschwerde aus, da eine Beschwerde zu einem Bundesgericht nicht statthaft ist (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Für den Wert des Beschwerdegegenstands ist insoweit ausschließlich maßgebend, inwieweit die Entscheidung des Richters angefochten werden soll.
Soweit die ursprüngliche Beschwer durch eine Teilabhilfe im Erinnerungsverfahren entfallen ist, bleibt sie für das Beschwerdeverfahren unberücksichtigt.
Dass nach §§ 179 Abs. 2, 178 S. 2 SGG die Beschwerde ausgeschlossen ist, ist insoweit unerheblich, da § 1 Abs. 3 RVG ausdrücklich anordnet, dass sich die Rechtsmittel nach diesem Gesetz, also nach dem RVG, richten und nicht nach dem SGG.
Keine weitere Beschwerde
Eine weitere Beschwerde kommt nicht in Betracht, da diese nur gegen Entscheidungen des Landgerichts möglich ist (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Keine Rechtsbeschwerde
Ebenso wenig ist eine Rechtsbeschwerde vorgesehen.
V. Kostenansatzverfahren
Erinnerung gegen Kostenansatz
Im Verfahren über den Kostenansatz ist nach § 66 Abs. 1 GKG zunächst einmal die unbefristete Erinnerung gegeben, der der Urkundsbeamte abhelfen kann. Soweit er nicht abhilft, legt er die Sache dem Richter zur abschließenden Entscheidung vor.
Beschwerde möglich
Gegen die Entscheidung des Richters wiederum ist die Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder der Richter die Beschwerde in seiner Entscheidung zugelassen hat (§ 66 Abs. 2 GKG).
Auch hier kann nicht auf die Beschwerdeausschlüsse nach §§ 197 Abs. 2, 178 S. 2 SGG zurückgegriffen werden, da diese nur die Verfahren nach dem SGG betreffen, nicht aber die Verfahren nach dem GKG, wie durch § 1 Abs. 3 GKG ausdrücklich klargestellt worden ist.
Keine weitere Beschwerde
Eine weitere Beschwerde kommt nicht in Betracht, da diese nur gegen Entscheidungen des Landgerichts möglich ist (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Keine Rechtsbeschwerde
Ebenso wenig ist eine Rechtsbeschwerde vorgesehen.
AGKompakt 2/2015, S. 22 - 23