BGH bestätigt bisherige Rspr.

Der BGH bestätigt damit seine bisherige Rspr. (AGS 2014, 94 = MDR 2014, 57 = ZfSch 2014, 45 = AnwBl 2014, 92 = Rpfleger 2014, 103 = FamRZ 2014, 196 = JurBüro 2014, 79 = RVGreport 2014, 74 = BRAK-Mitt 2014, 39 = NJW-Spezial 2014, 125 = FF 2014, 130 = NJW-RR 2014, 185), wonach ein verfrühter Antrag auf Zurückweisung jedenfalls dann erstattungsfähig ist, wenn das Rechtsmittel nachträglich begründet wird. Für den Anwalt des Rechtsmittelgegners ist es gebührenrechtlich interessanter, den Antrag auf Zurückweisung sofort zu stellen, damit er notwendig und erstattungsfähig wird, wenn das Rechtsmittel noch begründet wird. Andererseits ist zu beachten, dass damit der Partei die Gelegenheit genommen wird, nach § 93 ZPO kostenbefreiend anzuerkennen, wenn sich nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Gegners geändert hat.

AGKompakt 2/2015, S. 14

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