RVG sieht fünf Fälligkeitstatbestände vor

Die Vergütung des Anwalts wird in Abweichung zu § 271 BGB nicht sofort fällig, sondern erst unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 RVG. Diese Vorschrift enthält insgesamt fünf Fälligkeitstatbestände. Für den Eintritt der Fälligkeit genügt es, dass einer dieser Tatbestände erfüllt ist. Es können selbstverständlich auch kumulativ mehrere Fälligkeitstatbestände ausgelöst werden. Maßgebend ist dann der Fälligkeitstatbestand, der als erster verwirklicht worden ist (BGH AnwBl 1985, 257; BGH NJW-RR 1992, 255).

In allen Angelegenheiten tritt nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG Fälligkeit ein, wenn

der Auftrag erledigt (1. Alt.) oder
die Angelegenheit beendet (2. Alt.) ist.

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