Zusätzliche Fälligkeitstatbestände in gerichtlichen Verfahren
Neben den allgemeinen Fälligkeitstatbeständen des § 8 Abs. 1 S. 1 RVG tritt nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG in gerichtlichen Verfahren die Fälligkeit in drei weiteren Fällen ein, nämlich wenn
• | eine Kostenentscheidung ergeht (1. Var.), |
• | der Rechtszug endet (2. Var.) oder |
• | das Verfahren länger als drei Monate ruht (3. Var.). |
Bedeutung haben diese Fälligkeitstatbestände nur, wenn nicht ohnehin schon nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist.
Teilfälligkeiten sind möglich
Jetzt sind im Gegensatz zu den Fälligkeitstatbeständen des § 8 Abs. 1 S. 1 RVG auch Teilfälligkeiten möglich.
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