Zusätzliche Fälligkeitstatbestände in gerichtlichen Verfahren

Neben den allgemeinen Fälligkeitstatbeständen des § 8 Abs. 1 S. 1 RVG tritt nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG in gerichtlichen Verfahren die Fälligkeit in drei weiteren Fällen ein, nämlich wenn

eine Kostenentscheidung ergeht (1. Var.),
der Rechtszug endet (2. Var.) oder
das Verfahren länger als drei Monate ruht (3. Var.).

Bedeutung haben diese Fälligkeitstatbestände nur, wenn nicht ohnehin schon nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist.

Teilfälligkeiten sind möglich

Jetzt sind im Gegensatz zu den Fälligkeitstatbeständen des § 8 Abs. 1 S. 1 RVG auch Teilfälligkeiten möglich.

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