Fälligkeit bei Kostenentscheidung

Ergeht eine Kostenentscheidung, ist i.d.R. das Verfahren beendet, so dass damit schon die Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG eingetreten ist. Das ist aber nicht zwingend. Ein Verfahren muss mit Erlass einer Kostenentscheidung noch nicht beendet sein.

 

Beispiel 5

Über eine Klageforderung in Höhe von 10.000,00 EUR ergeht ein Versäumnisurteil, gegen das Einspruch eingelegt wird. Über den Einspruch wird anschließend verhandelt.

Da das Versäumnisurteil eine Kostenentscheidung enthält, ist die bis dahin angefallene Vergütung fällig.

 

Beispiel 6

Es ergeht ein Strafbefehl, gegen den Einspruch eingelegt wird. Anschließend wird die Hauptverhandlung durchgeführt.

Da der Strafbefehl eine Kostenentscheidung enthält, ist die bis dahin angefallene Vergütung fällig.

 

Beispiel 7

Gegen den Ehemann ergeht eine einstweilige Anordnung auf Unterhalt. Dagegen beantragt er die Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG.

Da der Beschluss über die einstweilige Anordnung eine Kostenentscheidung enthält, wird die bis dahin angefallene Vergütung (i.d.R. nur die Verfahrensgebühr nebst Auslagen) fällig. Die weitere Vergütung (i.d.R. Terminsgebühr) wird dagegen erst nach der auf die mündliche Verhandlung ergehenden Entscheidung fällig.

 

Beispiel 8

Der Anwalt erwirkt für den Mandanten eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung. Dagegen wird Widerspruch nach §§ 936, 924 ZPO erhoben, so dass das Gericht mündlich verhandelt und die einstweilige Verfügung bestätigt. Später wird vom Antragsgegner gem. §§ 936, 927 BGB die Abänderung der einstweiligen Verfügung beantragt. In der darüber geführten mündlichen Verhandlung wird ein Vergleich geschlossen.

Der Beschluss über die einstweilige Verfügung enthält eine Kostenentscheidung, so dass die bis dahin angefallene Vergütung fällig geworden ist. Die weitere Vergütung im Verfahren über den Widerspruch, die noch zur selben Angelegenheit gehört, wird dagegen erst nach der auf die mündliche Verhandlung ergehenden Entscheidung fällig. Das Abänderungsverfahren zählt nach § 16 Nr. 5 RVG noch mit zum einstweiligen Verfügungsverfahren, so dass es zwar keine neue Angelegenheit auslöst; es können jedoch weitere Gebühren anfallen (z.B. – wie hier – eine Einigungsgebühr). Diese weitere Vergütung wird erst mit Abschluss des Abänderungsverfahrens fällig, so dass hier also drei Fälligkeitszeitpunkte bestehen.

Soweit Teilkostenentscheidungen ergehen (etwa bei Ausscheiden eines von mehreren Beklagten), werden die von der Teilkostenentscheidung erfassten Gebühren fällig (AnwK-RVG/N. Schneider, § 8 Rn 63 ff.).

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