Ruhen des Verfahrens im weiteren Sinne

Wenn ein Verfahren länger als drei Monate ruht, wird die Vergütung ebenfalls fällig. Das "Ruhen" des Verfahrens i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 2, 3. Var. RVG ist nicht streng prozessual zu verstehen. Es ist also nicht erforderlich, dass das Gericht z.B. nach § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens anordnet (AnwK-RVG/N. Schneider, § 8 Rn 92). Vielmehr reicht es aus, dass in der Angelegenheit tatsächlich länger als drei Monate nichts mehr geschehen ist (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 8 Rn 299). Voraussetzung ist aber, dass das Gericht durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, in der Sache zunächst nichts Weiteres zu veranlassen. Daher ist nicht von einem Ruhen i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 2, 3. Var. RVG auszugehen, wenn das Gericht auf einen Zeitraum von über drei Monaten hinaus terminiert, eine Stellungnahmefrist von mehr als drei Monaten setzt oder für einen Zeitraum von über drei Monaten keine verfahrensleitenden Maßnahmen trifft (OLG Karlsruhe AGS 2008, 61 = RVGreport 2008, 54). Auch wenn faktisch über drei Monate hinweg in dieser Sache nichts geschieht, ruht das Verfahren nicht, sondern wird weiterbetrieben.

Aussetzung oder Unterbrechung führt zur Fälligkeit

Ein Ruhen des Verfahrens beginnt stets mit einer Aussetzung, z.B. nach den §§ 148 ff. ZPO oder einer Unterbrechung nach den 239 ff. ZPO (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 8 Rn 30).

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