Vergütungsanspruch entsteht mit Erfüllung des Gebühren- oder Auslagentatbestands

Der Vergütungsanspruch entsteht, sobald ein Gebühren- oder Auslagentatbestand des Vergütungsverzeichnisses verwirklicht worden ist. Mit seinem Entstehen ist der Vergütungsanspruch aber noch nicht fällig (§ 8 Abs. 1 RVG) und erst recht nicht durchsetzbar (§ 10 RVG). Der Anwalt kann in dieser Phase daher lediglich Vorschüsse nach § 9 RVG verlangen.

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