§ 15a Abs. 2 RVG gilt auch im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags

Nach § 15a Abs. 2 RVG kann sich ein Dritter auf die Anrechnung einer vorangegangenen Gebühr nur unter den dort genannten Voraussetzungen berufen. Diese Vorschrift gilt auch im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrages. Auch der Rechtsschutzversicherer ist Dritter in diesem Sinne.

Bedeutung hat diese Vorschrift, wenn der Versicherungsschutz erst im gerichtlichen Verfahren einsetzt, die außergerichtliche Vertretung also nicht versichert ist und der Mandant die Geschäftsgebühr selbst tragen muss. Zum anderen hat diese Vorschrift im Rahmen der Kostenerstattung Bedeutung.

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