Nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Diese Erklärung haben die Beklagten abgegeben. Das genügt. Der Antragsteller muss die fehlende Berechtigung zum Vorsteuerabzug noch nicht zusätzlich glaubhaft machen.
Mit dieser Regelung wird ein doppelter Zweck verfolgt. Zum einen soll verhindert werden, dass ein vorsteuerabzugsberechtigter Erstattungsgläubiger einen sachlich nicht gerechtfertigten Vermögensvorteil erlangt. Zum anderen soll das auf Zügigkeit und Praktikabilität hin angelegte Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit der Klärung steuerrechtlicher Fragen befrachtet werden.
Antragsgegner muss Gegenbeweis erbringen
Die Richtigkeit der vom Antragsteller abgegebenen Erklärung kann deshalb nur durch einen vom Antragsgegner zu erbringenden Gegenbeweis entkräftet werden (BVerfG NJW 1996, 383). Dazu ist aber von der Klägerin als Antragsgegnerin nichts vorgetragen.
Ausnahmsweise kann Erklärung unbeachtlich sein
Zwar ist die Erstattung der Umsatzsteuer dann zu versagen, wenn die negative Erklärung des Antragstellers offensichtlich und zweifelsfrei falsch ist (BGH NJW 2003, 1534; OLG JurBüro 2005, 369; OLG Hamburg JurBüro 2001, 147; OLG Schleswig JurBüro 1996, 260; OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 35) – insbesondere wenn die Behauptung, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, zum Vortrag im vorangegangenen Prozessverfahren in Widerspruch steht. Ebenso bleibt die Erklärung unbeachtet, wenn sie "greifbarer Unsinn" ist.
Innengeschäft ist umsatzsteuerfrei
Die Grenze zum "greifbaren Unsinn" ist hier noch nicht erreicht. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass keine umsatzsteuerbare Leistung vorliegt, wenn ein Freiberufler in eigener Sache tätig wird, soweit die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehört. Eine solche Tätigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, sondern unterfällt als so genanntes Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a UStG; BGH NJW-RR 2005, 363; KG NJW-RR 2009, 1421; OLG München NJW-RR 2009, 1006; OLG Hamburg MDR 1999, 764; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 299; OLG Schleswig JurBüro 1985, 399). Hier haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass sie von der Klägerin seinerzeit nicht in ihrer Funktion als selbstständige Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in Anspruch genommen worden seien, sondern aufgrund der mit der Klägerin abgeschlossenen Anstellungsverträge. Dieser Einwand ist jedenfalls nicht offensichtlich und zweifelsfrei unrichtig, kein "greifbarer Unsinn".
Daher bleibt es bei der Wirkung ihrer Erklärung gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Beklagten können auch die Umsatzsteuer gegen die Klägerin festsetzen lassen.
Erfolglose Beschwerde löst Kosten aus
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8614 GKG-KostVerz. Danach hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.