Anfall der Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug sind auseinanderzuhalten
Das LAG wirft hier offensichtlich zwei Dinge durcheinander, nämlich die Frage, ob überhaupt Umsatzsteuer anfällt, und die Frage, ob bei anfallender Umsatzsteuer eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. Fällt erst gar keine Umsatzsteuer an, dann stellt sich die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung logischerweise erst gar nicht.
Wenn der Sachverhalt dahingehend zu verstehen sein soll, dass die Beklagten eine (fremde) Anwaltskanzlei beauftragt hatten, dann reichte die Erklärung, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, aus. Diese Erklärung war jedenfalls nicht offensichtlich falsch.
Sollte der Sachverhalt dagegen so zu verstehen sein, dass tatsächlich ein Innengeschäft vorlag, dann hätte dies zur Folge gehabt, dass erst gar keine Umsatzsteuer angefallen wäre. Auf diesen Fall ist § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO aber jedenfalls nicht unmittelbar anzuwenden. Insoweit besteht vielmehr die allgemeine Pflicht zur Glaubhaftmachung. Nach Sinn und Zweck wird man daran aber keine höheren Anforderungen stellen dürfen. Auch hier muss man die Erklärung wohl ausreichen lassen.
Kostenfestsetzungsbeschluss kann mit Vollstreckungsabwehrklage angegriffen werden
Die erstattungspflichtige Partei wird dadurch auch nicht schutzlos gestellt. Ist sie der Auffassung, die Umsatzsteuer sei zu Unrecht festgesetzt worden, weil entgegen der Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO eine Vorsteuerabzugsberechtigung bestehe, kann sie, solange sie noch nicht gezahlt hat, Vollstreckungsabwehrklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erheben (OLG München AGS 2004, 36 m. Anm. N. Schneider). Zwar erwachsen Kostenfestsetzungsbeschlüsse in formelle und materielle Rechtskraft. Diese erstreckt sich jedoch nur auf die im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfenden und zu entscheidenden Fragen. Materiell-rechtliche Einwendungen, die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geprüft werden, können daher auch noch nach Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingewandt werden. Eine Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO greift in diesen Fällen nicht. Im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage hat das Gericht dann zu prüfen – gegebenenfalls unter Beweiserhebung –, ob eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht oder nicht. Stellt sich eine Vorsteuerabzugsberechtigung heraus, wird das Gericht die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe des Umsatzsteuerbetrages für unzulässig erklären.
Möglich ist auch Rückzahlungsklage
Hat die erstattungspflichtige Partei bereits gezahlt, so kann sie auf Rückzahlung der zu Unrecht erstatteten Umsatzsteuer aus ungerechtfertigter Bereicherung klagen. Die Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses steht dem nicht entgegen, da in diesem Verfahren die Vorsteuerabzugsberechtigung materiell-rechtlich nicht geprüft wird.
Erinnerung und Beschwerde sind i.d.R. der falsche Weg
Die Erinnerung oder Beschwerde ist dagegen i.d.R. der falsche Weg und löst nur unnötige Gerichtskosten und zu erstattende Anwaltskosten des Gegners aus. Erinnerung oder Beschwerde machen nur Sinn, wenn zu erwarten ist, dass der Gegner seine Erklärung daraufhin ändert.