Leitsatz
Ist zunächst irrtümlich erklärt worden, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, sodass die Anwaltsvergütung nur netto festgesetzt worden ist, kann im Wege der Nachfestsetzung noch die Festsetzung der Umsatzsteuer beantragt werden.
VG München, Beschl. v. 5.11.2012 – M 1 M 12.4831
1 I. Der Fall
Im zugrunde liegenden Klageverfahren hatte das Gericht die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss setzte die Urkundsbeamtin die dem Beigeladenen entstandenen notwendigen Auslagen auf 1.085,50 EUR fest. Dieser Betrag beinhaltete keine Umsatzsteuer, nachdem der Beigeladene im Kostenfestsetzungsantrag erklärt hatte, er sei zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Später setzte die Urkundsbeamtin zugunsten des Beigeladenen weitere 206,25 EUR fest, nachdem der Beigeladene eine Nachfestsetzung beantragt und mitgeteilt hatte, dass er die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu Unrecht angenommen habe.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger Erinnerung eingelegt, die jedoch keinen Erfolg hatte.
2 II. Die Entscheidung
Die Urkundsbeamtin hat zu Recht zusätzliche Kosten festgesetzt.
Die Kostenerstattung umfasst auch die auf die Rechnungssumme gem. Nr. 7008 VV aufzuschlagende Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Der Beigeladene ist nicht nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt.
Die Nachliquidation ist auch zulässig, insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für eine Verwirkung vor (BayVGH, Beschl. v. 23.3.2006 – 26 N 04.2597).
3 III. Der Praxistipp
Nachliquidation ist zulässig, wenn Umsatzsteuer noch nicht angemeldet war
Hatte der Erstattungsberechtigte die Umsatzsteuer zunächst nicht zur Festsetzung angemeldet, so kann er im Wege der Nachfestsetzung später doch noch die Festsetzung der Umsatzsteuer beantragen (OLG Hamburg JurBüro 2010, 596; OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 1004 = OLGR 2009, 571 = MDR 2009, 1136 = RVGreport 2009, 312 = AGkompakt 2011, 53; AnwK-RVG/N. Schneider, 6. Aufl. 2011, Nr. 7008 VV Rn 124). Die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses steht dem nicht entgegen.
Keine Nachliquidation bei vorheriger Absetzung
Ist die Umsatzsteuer dagegen angemeldet und vom Gericht abgesetzt worden, muss Erinnerung oder Beschwerde eingelegt werden. Eine Nachfestsetzung kommt dagegen in diesen Fällen nicht in Betracht, da die ablehnende Entscheidung in Rechtskraft erwächst (OLG München AGS 2004, 36 m. Anm. N. Schneider; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 542 = JurBüro 2007, 317 = RVGreport 2007, 277; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 7008 VV Rn 125).