Kommt die Anrechnung der ersten Gebühr auf die der unmittelbar nachfolgenden Angelegenheit nicht voll zum Tragen, weil der Gegenstandswert der nachfolgenden Angelegenheit geringer ist, kommt es dann aber zu einer nachfolgenden Angelegenheit, auf die auch anzurechnen ist und in der der Wert wieder höher ist, so wird der bisher nicht angerechnete Restbetrag nunmehr angerechnet (so im Ergebnis OLG München AGS 2009, 438 m. Anm. N. Schneider = NJW-Spezial 2009, 588 = JurBüro 2009, 475).

 

Beispiel

Der Anwalt wird zunächst nach einem Wert von 12.000,00 EUR außergerichtlich tätig. Anschließend wird ein selbstständiges Beweisverfahren über einen Teilbetrag in Höhe von 6.000,00 EUR geführt, da nur insoweit Beweisbedürftigkeit bestand. Im Rechtsstreit werden wiederum die vollen 12.0000,00 EUR geltend gemacht.

Für die außergerichtliche Vertretung ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV angefallen.

Im selbstständigen Beweisverfahren ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV entstanden. Darauf ist die vorangegangene Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen (Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV), allerdings nur nach einem Wert von 6.000,00 EUR (Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 4 VV).

Die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens wiederum ist auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 5 VV). Der nach Anrechnung im Beweisverfahren verbliebene Restbetrag der Geschäftsgebühr ist anschließend im Rechtsstreit anzurechnen.

I. Außergerichtliche Vertretung (Wert: 12.000,00 EUR)

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   785,20 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 805,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   152,99 EUR
Gesamt 958,19 EUR

II. Selbstständiges Beweisverfahren (Wert: 6.000,00 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   460,20 EUR
2. anzurechnen gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV, 0,65 aus 6.000,00 EUR   -230,10 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 250,10 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   47,52 EUR
Gesamt 297,62 EUR

III. Rechtsstreit

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 12.000,00 EUR)   785,20 EUR
2. anzurechnen gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV, 1,3 aus 6.000,00 EUR   -460,20 EUR
3. anzurechnen gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV,    
  0,65 aus 12.000,00 EUR -392,60 EUR  
  ./. bereits im Beweisverfahren angerechneter 230,10 EUR  
      -162,50 EUR
4. Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 12.000,00 EUR)   724,80 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 907,30 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   172,39 EUR
Gesamt 1.079,69 EUR

AGKompakt 3/2014, S. 26 - 31

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