Von "Kettenanrechnungen" spricht man, wenn in mehreren Angelegenheiten Gebühren aufeinander anzurechnen sind, wenn also auf eine Gebühr eine nachfolgende Gebühr anzurechnen ist und diese Gebühr wiederum auf eine weitere Gebühr.

Solche Kettenanrechnungen kommen insbesondere vor bei

außergerichtlicher Vertretung/Schlichtungsverfahren/Rechtsstreit,
außergerichtlicher Vertretung/Mahnverfahren/streitiges Verfahren,
außergerichtliche Vertretung/Beweisverfahren/Rechtsstreit und
Verwaltungsverfahren/Nachprüfungsverfahren/Rechtsstreit (und hier sowohl bei Abrechnung nach Wert- als auch nach Betragsrahmengebühren).

Hier stellt sich dann die Frage, ob die Gebühr, auf die bereits angerechnet worden ist, in voller Höhe auf die nächste Gebühr angerechnet wird oder nur der nach Anrechnung verbleibende Restbetrag.

Abrechnungsprobleme können sich darüber hinaus ergeben, wenn die erste Gebühr zunächst nicht voll angerechnet werden kann, etwa weil sich die zweite Gebühr nach einem geringeren Gegenstandswert oder Gebührensatz berechnet.

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